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Allgemeine Vestimmungen.
§. 14.
Verhalten bei Zweifeln über die Richtigkeit schon gestempelter
Maße, Gewichte und Waagen.
Wenn bei einer Visitation Maße, Gewichte und Waagen vorkom⸗
men, die nicht nach den vorschriftsmäßigen Bestimmungen beschaffen und
—
die betreffende Behörde eine Anzeige des Vorfalls gemacht worden ist,
eine Untersuchung vorzunehmen und hierbei ganz nach den im 8. 13
unter Nr. 4 gegebenen Vorschriften zu verfahren.
Dasselbe gilt auch von den gestempelten Fässern, u. s. w.
§. 15.
Verhältnisse des Eichpersonals.
Der Kreisbaumeister ist der unmittelbare Vorgesetzte der Eich—
meister. Er ist zu dem Ende befugt, ihnen bei Dienstfehlern
Verweise zu geben, und nach Umständen Geldstrafen bis zu 5 Gulden
anzusetzen.
Bleiben solche, wiederholt angesetzte Strafen bei einem Eichmeister
fruchtlos, so ist der Kreisbaumeister verpflichtet, bei der Ober-Bau⸗
Direction auf eine höhere Strafe oder die Entlassung des Eichmeisters
anzutragen, wonach dieselbe sodann weiter verfügen wird.
Der Kreisbaumeister hat über die von ihm angesetzte Strafe
sogleich Anzeige bei der Ober-Baudirection zu machen, um für deren
Erhebung zu sorgen.
8. 16.
Die Anstellung und Entlassung der Eichmeister der Eichämter und
der fiscalischen Faßeichen gehört zum Ressort der Ober-Baudirection.
Was dagegen das Personal der Communal-, Faßeich- und
Waag-Anstalten betrifft, so steht die Anstellung und Entlassung
desselben, unter Mitwirkung der Kreisbaumeister, den Kreis-— und
Landräthen zu.
Die Kreisbaumeister haben daher in vorkommenden Fällen das
Erforderliche bei den genannten Behörden zur Sprache zu bringen.
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