Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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* 
8. 12. 
Der Eichmeister hat dem Kreisbaumeister sogleich die Anzeige zu 
machen, wenn ein Stempel unbrauchbar wird. 
Das Nachmachen eines Stempels ist dem Eichmeister auf das 
Strengste verboten. 
8. 13. 
Sollte ein Längen- oder Hohl-Maß, welches seiner Bestimmung 
nach von dem Holzarbeiter abgeglichen werden müßte, aus Metall 
gefertigt seyn, so haben die beiden Eichmeister die Prüfung und 
Stempelung gemeinschaftlich vorzunehmen und den Eichschein zu 
unterschreiben. 
Von den 3 der Eichgebühren erhält alsdann Jeder die Hälfte. 
§. 14. 
Eichungstage. 
Damit Auswärtige nicht leicht fehl gehen, hat das Eichpersonal 
einen oder auch zwei schickliche Tage in der Woche, in Neber—⸗ 
einstimmung mit dem Kreisbaumeister, zu verabreden, an welchem 
de Mitglied sich zu seinen Dienstverrichtungen bereit halten 
mu * 
Es müssen hierzu wo möglich Tage gewählt werden, an welchen 
ohnedieß viele Leute aus der Nachbarschaft an den Ort des Eichamts 
kommen. 
Der Kreisbaumeister wird das Publicum von der getroffenen 
Wahl in Kenniniß setzen. 
Die Eichmeister sind verpflichtet, über die von ihnen geeichten 
Gegenstände Eichscheine nach Anleitung des am Ende dieser Instruction 
enthaltenen Musters Nr. 1 auszustellen. Sie dürfen die geeichten 
Gegenstände den Eigenthümern nicht eher zurückgeben, bis letztere 
den von dem Kassier quittirten Schein vorgezeigt haben. 
Sie selbst dürfen die Gebühren unter keinem Vorwande in 
Empfang nehmen.
	        
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