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das
8§. 16.
Berechnung der Gebühren.
Die Gebühren für die Eichung und Stempelung aller Maße,
Gewichte und Waagen werden, nach dem dieser Instruction beigefügten
Tarif berechnet und eingetragen.
§. 17.
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Jeder Eichmeister bezieht am Ende des dritten —XXV
Quartal 3 der durch ihn eingegangenen Eichgebühren, und die von
demselben gemachten Auslagen.
Die Eichmeister sind verbunden, ein Hauptbuch nach Anleitung der
am Ende dieser Instruction angefügten Muster Nr. 2u. 3 zu führen,
welches eben so, wie die Eichscheine, Tag und Nummer der letzteren,
den Namen und Wohnort des Eigenthümers und die einzelnen geeichten
Gegenstände mit den Gebühren enthalten muß.
Die zu den Eichscheinen und dem Hauptbuch erforderlichen For⸗
mularien werden den Eichmeistern unentgeldlich von dem Kreisbaumeister
zugestellt.
Augemeine Vestimmungen.
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Verhalten bei Zweifeln über die Richtigkeit schon gestem⸗
velter Maße, Gewichte und Waagen.
Bei Streitigkeiten über schon untersuchte, gestempelte Maße und
Gewichte haben die Eichmeister dieselben, auf Verlangen, sogleich
nit dem Normal-⸗Apparate zu vergleichen, und insofern sie die nach
Abschnitt IV erlaubten Fehlergrenzen nicht überschreiten, werden sie
als gültig zurückgegeben. Fällt aber der Fehler außerhalb der
erlaubten Fehlergrenze, dann muß das unrichtige Maß oder Gewicht
auf dem Bureau in Verwahrung genommen und dem einschlägigen
creisbaumeister sogleich Anzeige hiervon gemacht werden, damit von
diesem eine Untersuchung veranstaltet werden kann.
Den Eichmeistern ist es auf das Strengste untersagt, ein solches
Maß oder Gewicht ohne Vorwissen des Kreisbaumeisters zu reguliren.
Dasselbe gilt auch von den gestempelten Waagen.