Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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F§. 20. 
Krankheit oder Verhinderung. 
Sollte ein Eichmeister durch Krankheit oder andere unvermeidliche 
Umstände an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte ganz oder auch 
nur auf einige Zeit verhindert werden, so hat er solches sogleich dem 
einschlägigen Kreisbaumeister anzeigen zu lassen oder selbst anzuzeigen, 
damit dieser die nöthige Vorkehrung treffen kann. 
§. 21. 
Strafen. 
Der Kreisbaumeister ist verpflichtet, darauf zu sehen, daß die 
Eichmeister ihrer Obliegenheit gehörig nachkommen und sich gesittet 
betragen. 
Er ist zu dem Ende befugt, ihnen bei Dienstfehlern Verweise zu 
geben und nach Umständen Geldstrafen bis zu 53 Gulden anzusetzen, 
welche er in jedem einzelnen Fall sogleich zur Kenntniß der Ober— 
Baudirection bringt, um für deren Erhebung zu sorgen. 
Solche Dienstfehler sind z. B. Ungehorsam gegen die Befehle 
der Kreisbaumeister, Nachlässigkeit bei der Aufbewahrung des Normal⸗ 
Eich-Apparats oder dessen Wegbringen von dem Eichbureau, ohne 
Vorwissen des Kreisbaumeisters, Nachlässigkeit bei dem Eichen und 
Stempeln von Maßen, Gewichten und Waagen, unterlassene Anzeige 
bei Verhinderungen an der Verrichtung der Dienstgeschäfte, ohne sich 
gehörig rechtfertigen zu können, Trunkenheit, ungesittetes und unhöf⸗ 
liches Betragen im Dienste. 
Bleiben wiederholt angesetzte Strafen bei einem Eichmeister 
fruchtlos, oder läßt sich derselbe größere Vergehen zu Schulden 
kommen, z. B. unrichtiges Eichen und Stempeln von Maßen, 
Gewichten und Waagen in betrügerischer Absicht, Empfangnahme von 
Eichgebühren, Verweigern eines Eichscheins, Nachmachen eines Stem⸗ 
pels, Bestechungen oder Annahme von Geschenken in Dienstsachen ꝛc., 
so ist der Kreisbaumeister verpflichtet, bei der Ober⸗-Baudirection 
hiervon Anzeige zu machen, von welcher sodann wegen wiederholter 
lleinerer Vergehen nach Umständen eine höhere Geldstrafe verfügt 
werden wird. 
Die oben bemerkten höheren Vergehen aber, sowie andere Unter⸗ 
schleife haben nach Umständen die Entlassung des Eichmeisters zur Folge.
	        
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