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Es versteht sich hierbei von selbst, wird aber zur Warnung der
Eichmeister noch ausdrücklich erklärt, daß durch die Dienstentlassung
die von dem Richter auszusprechende Strafe nicht ausgeschlossen wird,
die der des Dienstes Entlassene wegen der oben erwähnten größeren
Vergehen, sowie wegen jedes andern Unterschleifs den Umständen
nach verdient hat.
§. 22.
2
Verstehen der Instruction.
Sollte ein Eichmeister einen oder den andern Punct in dieser
Instruction oder in den, im Abschnitt Iv. zum Abgleichen und
Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen ertheilten
Vorschriften nicht verstehen, so hat er sich bei seinem Vorgesetzten
deßhalb zu erkundigen, indem die Entschuldigung, daß er dieses oder
jenes nicht verstanden habe, schlechterdings nicht angenommen wird.
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