Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Es versteht sich hierbei von selbst, wird aber zur Warnung der 
Eichmeister noch ausdrücklich erklärt, daß durch die Dienstentlassung 
die von dem Richter auszusprechende Strafe nicht ausgeschlossen wird, 
die der des Dienstes Entlassene wegen der oben erwähnten größeren 
Vergehen, sowie wegen jedes andern Unterschleifs den Umständen 
nach verdient hat. 
§. 22. 
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Verstehen der Instruction. 
Sollte ein Eichmeister einen oder den andern Punct in dieser 
Instruction oder in den, im Abschnitt Iv. zum Abgleichen und 
Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen ertheilten 
Vorschriften nicht verstehen, so hat er sich bei seinem Vorgesetzten 
deßhalb zu erkundigen, indem die Entschuldigung, daß er dieses oder 
jenes nicht verstanden habe, schlechterdings nicht angenommen wird. 
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