Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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5) Gefaͤße von 1 Maß und zMaß 
6) Gefäße von 1 Schoppen und darunter 
6 kr. 
35 
III. Für das Eichen der Eichkessel und die Theilung des dazu 
gehörigen Visirstabes. 
1) Von einer ganzen Ohm. 
2) Von einer halben Ohm. 
t. 
itt 
m 
IV. Für das Eichen der Fässer u. s. w. 
1) Für das Eichen der Fässer von einer ganzen Ohm und 
darunter..... 
Für jede zehn Maß weiter. — 
wobei das, was unter 5 Maß bleibt, für Nichts und 
das, was 83 Maß erreicht oder übersteigt, für voll 
gerechnet wird. 
3) Für das Eichen der Legel, von jedem Viertel. .. 
1) Für das Eichen eines Branntweinkessels oder einer 
Blase, von jedem Vierte.. 
5) Für das Eichen eines Bierkessels, Kartoffelfasses, einer 
Einsatz⸗ oder Maisch⸗Bütte, von einer Ohm und 
darunter.. 
für jede 10 Maß weiter.. 
wobei das, was unter 3 Maß bleibt, für Nichts und 
das, was 5 Maß erreicht oder übersteigt, für voll 
gerechnet wird. 
Wird das Eichen außerhalb des Wohnorts des Eichmeisters 
borgenommen, so erhält dieser außer den in Nr. 425 ange⸗ 
gebenen Eichgebühren eine Vergütung von 20 kr. für jede, zu 
2000 Klafter gerechnete, Wegstunde Entfernung von seinem 
Wohnorte. 
Diese Vergütung wird, wenn in einem Orte gleichzeitig 
bei verschiedenen Gewerbtreibenden Eichungen vorgenommen 
werden, auf die einzelnen Gewerbtreibenden vertheilt. 
V. Eiserne Plockgewichte, welche für die Gebühren gegen Er— 
satz des Bleies ohne weitere Vergütung abgeglichen und 
gestempelt werden müssen. 
1) Gewichte von 100 Pfund. 
2) 11 2 50 27
	        
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