Siebenter Abschnitt.
Instruction für die Fasßeichmeister im Grosther⸗
zogthum Hessen. )
— — — —
—
*
§. 1.
Vorgesetzte Behörde.
Die Faßeichmeister, welche auf Widerruf angenommen werden,
stehen unmittelbar unter dem Kreisbaumeister, dem sie als ihrer
borgesetzten Behörde Achtung und Befolgung seiner gesetzmäßigen
Anweisungen schuldig sind.
§. 2.
Geschäftsgang.
Ueber alle wichtige Gegenstände haben die Faßeichmeister schrift—
liche Anzeige bei dem einschlägigen Kreisbaumeister zu machen und
hierbei die wegen des Geschäftsganges ertheilten Vorschriften zu
beobachten.
Von den Berichten und allen schriftlichen Anzeigen haben sie
Concepte zurückzubehalten und dieselben, nebst den ihnen zugesandt
werdenden Verfügungen, aufzubewahren.
—A
Geschäftsbezirk.
Die Faßeichmeister haben keine bestimmte Bezirke, sondern ver⸗
richten ihr Amt einem Jeden, der sie hierzu auffordert.
x) Diese Instruction ist unterm 30. October 1837 bereits erlassen worden.