Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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§. 4. 
Geschäfte der Faßeichmeister im Allgemeinen. 
Die Geschäfte der Faßeichmeister bestehen im Allgemeinen: 
a) in der Aufsicht über den Apparat und alle bei der Faßeich— 
Anstalt vorhandenen Requisite, und 
in dem Eichen und Stempeln der Fässer, der Legel und 
Stützen, wenn diese als Maße dienen sollen, der Branntwein⸗ 
Kessel oder Blasen, der BraufcKessel und der Ansatz⸗ und 
Maisch-Bütten. 
S§. 5. 
Aufbewahrung und Schonung des Faßeich⸗Apparats. 
Der Faßeich-Apparat (Abschn. II 8. 4) wird den Faßeichmeistern 
— 
oerantwortlich, daß derselbe sicher aufbewahrt und mit der größten 
Schonung behandelt wird. 
§. 6. 
Verhalten bei Zweifeln über die Nichtigkeit des Faßeich— 
Apparats. 
Entsteht über die Richtigkeit des Apparats irgend ein Zweifel, 
so haben die Faß-Eichmeister ohne Verzug dem betreffenden Kreis— 
Baumeister Anzeige davon zu machen, damit von dieser Behörde 
eine Untersuchung und Berichtigung des Apparats veranstaltet 
wird. 
Ein jeder Schaden an demselben, welcher durch die Unvorsichtig⸗ 
keit der Faßeichmeister entsteht, wird auf ihre Rechnung ausgebessert. 
§. 7. 
Vorschriften zum Eichen der Fässer. 
Bei dem Eichen der Fässer sind folgende Vorschriften zu beob— 
achten: 
1) 
Die Fässer müssen vor dem Eichen untersucht werden, ob sie 
sich in gutem Zustande befinden, ob die Reife gehörig ange— 
zrieben sind und ob die Fässer nichts enthalten, wodurch ihr 
Inhalt vermindert werden könnte, z. B. Wasser, doppelte
	        
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