Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

138 
8. 12. 
Eichgebühren. 
Die Eichgebühren werden 
Fichä 7 nach dem, der J abr üre W 
Lichämter, Abschnitt VI, angefügten, Nouf — für die 
8. 13. 
Von dem ganzen Ertrage der Gebühren wird, wenn die Faßeiche 
eine Communalanstalt ist, S an die Staatskasse und an die 
einschlägige Gemeindekasse abgeliefert; ist aber dieselbe eine Staats⸗ 
anstalt, dann fließen diese in die Staatskasse. J 
Die übrigen S dienen zur Belohnung des Eichpersonals. 
6§. 14. 
Die Faßeichmeister sind verbunden, ein Hauptbuch zu führen, 
velches folgende Rubriken enthalten muß: 
a) Datum; 
d) Nummer des Fasses; 
c) Namen und Wohnort des Eigenthümers; 
4) Inhalt des geeichten Gegenstandes in Maß und 
5) Geldbetrag. 
Für die richtige Führung dieses Buches werden die Faßeichmeister 
verantwortlich gemacht. 
Allgemeine Vestimmungen. 
§. 15. 
Verhalten bei Streitigkeiten über schon geeichte und 
gestemyelte Fässer. 
Bei Streitigkeiten über den Gehalt eines geeichten und gestem⸗ 
pelten Fasses wird Folgendes festgesetzt: 
Das Faß wird mit aller Sorgfalt nochmals geeicht und wenn 
nun der durch diese Eichung gefundene Inhalt desselben um nicht mehr 
als Es des Ganzen (welches auf die Ohm Maß beträgt), ob 
Mehr oder Weniger von dem Inhalte, den das Faß angiebt, 
abweicht, dann wird es als gültig zurückgegeben. Weicht aber die 
neue Eichung bedeutend von dieser Fehlergrenze ab, dann muß das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.