Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Faß in Beschlag genommen, dem betreffenden Kreisbaumeister sogleich 
eine Anzeige davon gemacht und darin die Abweichung, die Jahrszahl 
und der Ortsname bemerkt werden. 
Diese Behörde wird sodann das weiter Erforderliche besorgen. 
Dem Faßeichmeister ist es auf das Strengste untersagt, ein unrich⸗ 
tig geeichtes Faß ohne Vorwissen des Kreisbaumeisters umzueichen und 
den Inhalt neu aufzureißen. 
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8. 16. 
Kraukheit oder Verhinderung. 
Sollte ein Faßeichmeister durch Krankheit, oder andere unver⸗ 
meidliche Umstände an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte ganz 
oder auch nur auf einige Zeit verhindert werden, so hat er solches sogleich 
dem betreffenden Kreisbaumeister anzeigen zu lassen, oder selbst anzu⸗ 
zeigen, damit dieser die nöthigen Vorkehrungen treffen kann. 
§. 17. 
Strafen. 
Der Kreisbaumeister ist verpflichtet, darauf zu sehen, daß die 
Inelweisser ihrer Obliegenheit gehörig nachkommen und sich gesittet 
etragen. 
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Er ist zu dem Ende befugt, denselben bei Dienstfehlern Verweise 
zu geben und nach Umständen Geldstrafen bis zu 5 Gulden anzu⸗ 
setzen. 
Solche Dienstfehler sind z. B. Ungehorsam gegen die Befehle der 
Kreisbaumeister, Nachlässigkeit bei dem Gebrauche des Faßeich-⸗Apparats, 
so wie bei dem Eichen und Stempeln der von ihm geeicht werdenden 
Gefäße, unterlassene Anzeige bei Verhinderung an der Verrichtung 
der Dienstgeschäfte, ohne sich gehörig rechtfertigen zu können, Trun— 
kenheit, ungesittetes und unhöfliches Betragen im Dienste. 
Bleiben wiederholt angesetzte Strafen bei einem Faßeichmeister 
fruchtlos, oder läßt sich derselbe größere Vergehen zu Schulden 
kommen, z. B. unrichtiges Eichen und Stempeln der von ihm geeicht 
werdenden Gefäße in betrügerischer Absicht, Bestechungen oder 
Annahme von Geschenken in Dienstsachen ꝛc., so ist der Kreisbaumeister 
verpflichtet, bei der Ober-Baudirection hiervon die Anzeige zu machen, 
von welcher sodann wegen wiederholter kleinerer Vergehen, nach
	        
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