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Umständen eine höhere Geldstrafe, wegen der oben bemerkten größeren
Vergehen, so wie wegen jedes andern Unterschleifs aber, weiter
oerfügt werden wird.
Es versteht sich hierbei von selbst, wird aber zur Warnung der
Eichmeister noch ausdrücklich erklärt, daß durch die Dienstentlassung
die von dem Richter auszusprechende Strafe nicht ausgeschlossen wird,
die der des Dienstes Entlassene wegen der oben erwähnten größeren
Vergehen, so wie wegen jedes andern Unterschleifs den Umständen
nach verdient hat.