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Achter Abschnitt.
Vorschriften für das Eichen und Stempeln der
Gefäste in den Bierbrauereien und Branntwein⸗
Brennereien. )
§. 1.
Personal bei dem Eichen.
Das Eichen der Gefäße in den Bierbrauereien und Brannt⸗
weinbrennereien nach Maßgabe der Tranksteuer-Verordnung vom
Jahr 1827, namentlich der Brenn⸗, Läuter⸗- und Bier-Kessel, der
Kartoffelfässer, Einsatze und Maisch-Bütten geschieht durch einen
Eichmeister in Gegenwart des Eigenthümers oder seines Stellvertre⸗
ters und eines Steuerbeamten.
§. 2.
Bestimmung wegen Ausmittelung des Gehalts, der Gefäste.
Die Ausmittelung des Gehalts der Gefäße geschieht ohne Frei—
lassung eines leeren Raumes, wenn nicht bei einzelnen besonderen
Gefäßen eine Ausnahme davon gestattet ist, welche der dem Eichen
heiwohnende Steuerbeamte dem Eichmeister anzugeben hat.
XAXA
x) Diese Vorschriften sind unterm 30. October 1837 bereits erlassen worden.