Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Vor dem Eichen muß untersucht werden, ob die Gefäße leer 
sind, ob die hölzernen wagerecht stehen und ob an diesen die Reife 
gehörig angetrieben sind, damit sie kein Wasser durchlassen. 
Hat man sich von der Richtigkeit des zu eichenden Gefäßes 
überzeugt, dann wird das Eichen desselben mittelst des gestempelten 
Eichviertels vorgenommen und dabei folgendermaßen verfahren: 
Diejenigen Gefäße, welche an ihrem Boden mit einem Krahnen 
versehen sind, wie z. B. die Bier- und Branntwein-Kessel, werden 
mit Wasser voll gefüllt, und wann dessen Oberfläche zur Ruhe 
gekommen ist, wird der Inhalt des Gefäßes, durch Abzapfen des 
Wassers in das Eichviertel, gefunden. 
Bei denjenigen Gefäßen hingegen, welche an ihrem Boden mit 
keinem Krahnen versehen sind, wird der Inhalt des Gefäßes dadurch 
gefunden, daß das Wasser mittelst des Eichviertels in dasselbe 
gemessen wird. 
§. 3. 
Eichen der Gefäße. 
8. 4. 
Stempelung der Gefäße. 
Die Stempelung der geeichten Gefäße geschieht auf folgende 
Weise, und zwar 
a) bei metallenen Gefäßen: Innerhalb, dicht unter den oberen 
Rand des Gefäßes, wird die den gefundenen Inhalt in 
Maßen ausdrückende Zahl, neben daran der Buchstabe M. 
Maß) und darunter die laufende Nummer mit den metallenen 
Stempeln deutlich aufgeschlagen. 
Bei hölzernen Gefäßen wird oben auf die Daubenköpfe die 
den gefundenen Inhalt in Maßen ausdrückende Zahl, nebst 
dem Buchstaben M. und neben daran die laufende Nummer 
mit den größeren Metallstempeln deutlich aufgeschlagen. 
8§. 5. 
Eichgebühren. 
Die Eichgebühren werden nach dem, der Instruction für die Eich— 
ämter, Abschnitt VI, angefügten Tarif berechnet und erhoben.
	        
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