Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

i 
—— 
zs 
i 
— 
„u 
6 
——— 
rzl 
— 
19*5 
hn 
— 
A 
1 
3. 
Neß 
J— 
i — 
— 
ui qe 
es 
44* 
— —8 
e 
1 d 
Me J 14 
b 
fey 
44 
242 
Niederlande, Königreich. 
Hiederlande, Rönigreich. 
Durch das Gesetz vom 21. August 1816 und die königlichen 
Beschlüsse vom 29. März und 30. November 1817 ward für das 
Königreich der Niederlande ein neues Maß- und Gewicht-System 
verordnet. Es ist das französische metrische, nur unter holländischen 
Benennungen. (Man sehe d. Art. Belgien, Frankreich und Hessen, 
Großherzogthum.) 
8. 1. Längenmaß. 
Die Elle (der Meter) hat 10 Palmen; die Palme (der Deei— 
neter) hat 10 Duimen; der Duim (Centimeter) hat 10 Streepen. 
Hiernach mißt die Elle genau 4 großh. hess. Fuß, die Palme 
großh. hess. Zoll und der Duim 4 großh. hess. Linien. 
Die Roede (der Dekameter) ist 10 Ellen, oder 100 Palmen, 
oder 1000 Duimen lang, und mißt also genau 40 großh. hess. Fuß 
oder 4 großh. hess. Klafter. 
Die Mijl, Meile, (der Kilometer), hat eine Länge von 
1000 Ellen, oder 4000 großh. hess. Fuß. 
8. 2. Feldmaß. 
Die Quadrat-Roede (der Quadrat-Dekameter oder die Are) 
hat 100 Quadrat-Ellen, und mißt 16 großh. hess. Quadratklafter. 
Das Bunder (die Hectare) hat 100 Quadrat-Roeden 
(Quadrat-Dekameter oder Aren) oder 10000 Quadrat-Ellen 
(Quadrat-⸗Meter), und mißt daher 1600 großh. hess. Quadrat⸗ 
Klafter oder 4 neue großh. hess. Morgen. 
F. 3. Brennholzmaß. 
Die Wisse (Cder Stere) zum Messen des Brennholzes enthält 
eine Kubik-Elle (d. i. einen Kubik-Meter), und kommt daher 
64 großh. hess. Kubikfuß, oder 0,64 großh. hess. Stecken gleich. 
Bei diesem Maße darf die Holzmasse in der vollen Wisse niemals 
mehr oder weniger als eine Kubik-Elle betragen, wenn das Scheitholz 
auch länger oder kürzer als eine Elle ist. 
55
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.