Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Sachsen, Königreich. 
Nachtrag. 
Das neue Maß⸗ und Gewicht⸗System. 
5. 1. Längenmaße. 
Für wissenschaftliche Zwecke und den Großverkehr soll 
der Meter mit seinen Ober- und Unter-Abtheilungen angewendet 
werden. (Siehe Frankreich 8. 1.) 
Für den gewöhnlichen Gebrauch und den Kleinverkehr ist die 
Einheit des Längenmaßes der Fuß, welcher genau 3 Decimeter oder 
300 Millimeter enthält, und in 12 Zoll, der Zoll in 12 Linien, und 
die Linie in 12 Punkte eingetheilt wird. (Wegen der Vergleichungen 
s. Baden, Großherzogthum, 8. 1.) 
Die Klafter hat 6 Fuß, und enthält daher 1,8 Meter, oder 
722 großh. hess. Fuß. 
Die bei dem Bergwesen übliche Berglachter enthält genau 
2Meter, oder 8 großh. hess. Fuß, und wird abwärts zehntheilig ꝛc. 
eingetheilt. 
Die bei dem Feldmessen, dem Straßenbaue u. s. w. gebraucht 
werdende Feldruthe enthält 3 Meter, oder 12 großh. hess. Fuß, 
und wird abwärts ebenfalls zehntheilig ꝛc. eingetheilt. 
Die Meile enthält 2472 Ruthen oder 7416 Meter, oder 29664 
großh. hess. Fuß — 0, 9888 großh. hess. Meilen. 
8. 2. Ellenmaß. 
Die Elle besteht aus 2 Fuß, und ist mithin 600 Millimeter lang, 
und daher übereinstimmend mit der großh. hess. und badischen Elle. 
(S. Hessen, Großherzogthum, 8. 2.) 
Der Acker wird eingetheilt in 2 Scheffel oder Morgen, der 
Scheffel oder Morgen in 2 halbe Scheffel, der halbe Scheffel in 
2Viertel, das Viertel in 4 Metzen, die Metze in 4 Mäßchen 
* 5 Quadratrutben.
	        
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