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Sachsen, Königreich.
Nachtrag.
Das neue Maß⸗ und Gewicht⸗System.
5. 1. Längenmaße.
Für wissenschaftliche Zwecke und den Großverkehr soll
der Meter mit seinen Ober- und Unter-Abtheilungen angewendet
werden. (Siehe Frankreich 8. 1.)
Für den gewöhnlichen Gebrauch und den Kleinverkehr ist die
Einheit des Längenmaßes der Fuß, welcher genau 3 Decimeter oder
300 Millimeter enthält, und in 12 Zoll, der Zoll in 12 Linien, und
die Linie in 12 Punkte eingetheilt wird. (Wegen der Vergleichungen
s. Baden, Großherzogthum, 8. 1.)
Die Klafter hat 6 Fuß, und enthält daher 1,8 Meter, oder
722 großh. hess. Fuß.
Die bei dem Bergwesen übliche Berglachter enthält genau
2Meter, oder 8 großh. hess. Fuß, und wird abwärts zehntheilig ꝛc.
eingetheilt.
Die bei dem Feldmessen, dem Straßenbaue u. s. w. gebraucht
werdende Feldruthe enthält 3 Meter, oder 12 großh. hess. Fuß,
und wird abwärts ebenfalls zehntheilig ꝛc. eingetheilt.
Die Meile enthält 2472 Ruthen oder 7416 Meter, oder 29664
großh. hess. Fuß — 0, 9888 großh. hess. Meilen.
8. 2. Ellenmaß.
Die Elle besteht aus 2 Fuß, und ist mithin 600 Millimeter lang,
und daher übereinstimmend mit der großh. hess. und badischen Elle.
(S. Hessen, Großherzogthum, 8. 2.)
Der Acker wird eingetheilt in 2 Scheffel oder Morgen, der
Scheffel oder Morgen in 2 halbe Scheffel, der halbe Scheffel in
2Viertel, das Viertel in 4 Metzen, die Metze in 4 Mäßchen
* 5 Quadratrutben.