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etwas früher, im Canton Glarus aber erst vom 1. Januar 1839 an)
gesetzlich verordnet.
Schweiz.
8. 1. Längenmaß.
Die Grundeinheit des neuen Maßes und Gewichtes ist der
schweizerische Fuß, welcher genau 3 Decimeter oder 300 Millimeter
lang ist, und in 10 Zoll à 10 Linien à 10 Striche eingetheilt wird.
(Wegen der Vergleichungen, s. Baden, Großherzogthum 8. 1.)
Die Klafter von 6 Fuß — 1,8 Meter, — 7,2 großh. hess.
Fuß, dient zu technischen Ausmessungen.
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Die Ruthe, als geometrisches Längenmaß, hat 10 Fuß, und
ist also 3 Meter, oder 12 großh. hess. Fuß — 1,2 großh. hess.
Klafter lang.
Die Wegstunde, als geometrisches Längenmaß, hat 16000
Fuß oder 4800 Meter, oder 1920 großh. hess. Klafter.
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F. 2. Ellenmaß.
Die Elle besteht aus 2 Fuß, und ist mithin 600 Millimeter,
oder 24 großh. hess. Zoll lang, d. h. sie ist übereinstimmend mit der
großh. hess. Elle.
Der Stab hat 4 Fuß, und enthält folglich 1,2 Meter, oder
48 großh. hess. Zoll — 2 großh. hess. Ellen.
Beide Maße werden in Halbe, Viertel u. s. f. eingetheilt.
Wegen der Vergleichungen s. Hessen, Großherzogthum, 8. 2.)
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8. 3. Flächenmaß.
Der Quadratfuß hat 100 Quadratzoll, und enthält 0,09
Quadrat⸗Meter, oder 1,44 großh. hess. Quadratfuß.
Die Quadratklafter hat 36 Quadratfuß, und enthält also
3,24 Quadrat⸗Meter, oder 531,84 großh. hess. Quadratfuß.
Die Quadratruthe, als Feldmaß, hat 100 Quadratfuß,
und enthält mithin 9 Quadrat-Meter, oder 144 großh. hess. Quadrat⸗
Fuß.
Die Juchart, als größeres Feldmaß, hat 400 Quadratruthen,
und enthält folglich 36 Aren, oder 576 großh. hess. Quadratklafter
— 1.,44000 großh. hess., oder 1 badischen Morgen.
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