Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Vereinigte Staat. v. Norbdamerika. Waadt, Schweiz. Cant. 289 
Ganz nach der englischen Einrichtung enthält das Yard 3 Fuß 
mit Duodeeimal-⸗Eintheilung, statt daß das Yard im Handel durch 
sortgesetzte Halbirungen getheilt wird. Die Ruthe (Rod, Pol, Perch) 
hält 53 Yard, das Furlong 220. 
Die Bestimmung des Flächeninhalts der Länder geschieht 
nach Morgen (Acres) von 16 Ruthen Länge und 10 Ruthen Breite, 
also 160 Quadratruthen oder 4840 Quadrat-Yard, welches genau 
einen englischen Aere ausmacht. 
Als Normalmaß für Flüssigkeiten und nicht gehäufte trockene 
Substanzen dient das Gallon, welches im Spiegel des Meeres 
und bei mittlerem Luftdrucke gewogen 10 Pfund Wasser im Puncte 
seiner größten Dichtigkeit hält. Die von hier aus gehenden Maße 
sind nach fortgehenden Halbirungen absteigend halbes Gallon, 
Quart, Pint, halbes Pint und Gill, und durch Verdoppelung 
aufsteigend Peck, halber Bushel und Bushel, wonach letzterer 
80 Pfund Wasser enthält. Sowohl dieser Bushel als auch die 
Bestimmungen über seine Form und das Aufhäufen für trockene 
Substanzen, welche auf diese Weise gemessen werden, sind wie in 
England, doch müssen die Sachen so gehäuft werden, als sie es 
zulassen. *) 
Das Geswicht geht vom Pfunde aus, dessen Größe so bestimmt 
ist, daß ein Kubikfuß Wasser im Puncte seiner größten Dichtigkeit 
mit messingenen Gewichten im leeren Raume gewogen genau 
62,5 Pfund wiegt. Ein solches Pfund wird in 16 Unzen getheilt, 
deren also 1000 dem Gewichte eines Kubikfußes Wasser gleichen. 
Dieses Pfund ist sehr genau das englische Avoirdupoids-Pfund. 
— — —·—·—— 
Waadt (Waadtland Pays de Vaud), 
FSchweizer-Canton. 
Das durch ein Gesetz vom 27. Mai 1822 verordnete, und vom 
— 
folgendes: 
*) 
Die Haͤufungsmaße sind in England gegenwaͤrtig abgeschafft. (S. Großbri⸗ 
tannien u. Irland, 8. 6.)
	        
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