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Zeit so glücklich durchgeführt und so zweckmäßig befunden, als eben
das hessische, wie man sogleich aus der geschichtlichen Entwickelung
der Einführung desselben in dem Großherzogthume Hessen ersehen wird,
welche rein historische Thatsache völlig geeignet ist, den sichersten
Beleg zur Begründung des Gesagten zu liefern.
Wie sehr es sich die großherzoglich hessische Regierung angelegen
seyn ließ, das Wohl der uͤnterthanen in jeder Hinsicht zu befördern,
und wie sie kein Opfer und keine Anstrengung scheute, um solche eben
so wichtige als nützliche Gegenstände zu bearbeiten und das Resultat
der Bearbeitung ins Leben einzuführen, davon liefert die aller⸗
höchste Verordnung über die neuen Maße und Gewichte
in vem Großherzogthume Hessen vom 10. December 1817
(Beilage A.) den deutlichsten Beweis. In derselben wurden nicht nur
die Längen-, Flächen-, Körper-Maße, die Gewichte ꝛc. aufs genaueste
angeordnet und bestimmt, sondern es wurde auch darin ausgesprochen,
die Constituirung einer eigenen Maß- und Gewichts-Commission zu
Darmstadt, die Errichtung von Eichämtern in den verkehrreichsten
Städten des Großherzogthums und noch ferner festgesetzt, daß vom
1. Juli 1818 an das neue Maß—- und Gewicht⸗System als das Einzige
unter öffentlicher Aufsicht stehende gelten sollte. Unter dem 14. Sep⸗
lember 1818 erschien eine Ministerial-Verordnung
Beilage B.), welche die gleichfoͤrmige Einrichtung aller öffentlichen
Waag- und Faß-Eichanstalten bezweckt, den Eich-Inspeetoren die
genaue Beaufsichtigung dieser Anstalten, nebst der Ueberwachung des
Eichpersonals wegen Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und
Inftructionen überträgt ꝛc.
Nach diesen rasch auf einander folgenden vorbereitenden Anord⸗
aungen war die großherzoglich hessische Maß- und Gewichts⸗Commission
schon unter dem 8. Januar 1819 in den Stand, gesetzt, die in
practischer Hinsicht äußerst wichtige reglementäre Verfügung: die
Verfertigung, Stempelung und der Gebrauch der neuen
Maße und Gewichte betreffend,“ ergehen zu lassen. Geilage 0.)
Durch diese Bekanntmachung wird das Verhältniß der Waagen näher
auseinandergesetzt und bestimmt, das Publicum vor möglicherweise statt⸗
ãndender Vervortheilung gesichert, die Stellung der Eich-Inspectoren, *)
*x) Durch das Edict vom 14. September 1832: „die Organisation der