Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Zeit so glücklich durchgeführt und so zweckmäßig befunden, als eben 
das hessische, wie man sogleich aus der geschichtlichen Entwickelung 
der Einführung desselben in dem Großherzogthume Hessen ersehen wird, 
welche rein historische Thatsache völlig geeignet ist, den sichersten 
Beleg zur Begründung des Gesagten zu liefern. 
Wie sehr es sich die großherzoglich hessische Regierung angelegen 
seyn ließ, das Wohl der uͤnterthanen in jeder Hinsicht zu befördern, 
und wie sie kein Opfer und keine Anstrengung scheute, um solche eben 
so wichtige als nützliche Gegenstände zu bearbeiten und das Resultat 
der Bearbeitung ins Leben einzuführen, davon liefert die aller⸗ 
höchste Verordnung über die neuen Maße und Gewichte 
in vem Großherzogthume Hessen vom 10. December 1817 
(Beilage A.) den deutlichsten Beweis. In derselben wurden nicht nur 
die Längen-, Flächen-, Körper-Maße, die Gewichte ꝛc. aufs genaueste 
angeordnet und bestimmt, sondern es wurde auch darin ausgesprochen, 
die Constituirung einer eigenen Maß- und Gewichts-Commission zu 
Darmstadt, die Errichtung von Eichämtern in den verkehrreichsten 
Städten des Großherzogthums und noch ferner festgesetzt, daß vom 
1. Juli 1818 an das neue Maß—- und Gewicht⸗System als das Einzige 
unter öffentlicher Aufsicht stehende gelten sollte. Unter dem 14. Sep⸗ 
lember 1818 erschien eine Ministerial-Verordnung 
Beilage B.), welche die gleichfoͤrmige Einrichtung aller öffentlichen 
Waag- und Faß-Eichanstalten bezweckt, den Eich-Inspeetoren die 
genaue Beaufsichtigung dieser Anstalten, nebst der Ueberwachung des 
Eichpersonals wegen Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und 
Inftructionen überträgt ꝛc. 
Nach diesen rasch auf einander folgenden vorbereitenden Anord⸗ 
aungen war die großherzoglich hessische Maß- und Gewichts⸗Commission 
schon unter dem 8. Januar 1819 in den Stand, gesetzt, die in 
practischer Hinsicht äußerst wichtige reglementäre Verfügung: die 
Verfertigung, Stempelung und der Gebrauch der neuen 
Maße und Gewichte betreffend,“ ergehen zu lassen. Geilage 0.) 
Durch diese Bekanntmachung wird das Verhältniß der Waagen näher 
auseinandergesetzt und bestimmt, das Publicum vor möglicherweise statt⸗ 
ãndender Vervortheilung gesichert, die Stellung der Eich-Inspectoren, *) 
*x) Durch das Edict vom 14. September 1832: „die Organisation der
	        
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