Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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der Eichmeister festgesetzt ꝛc. und mit dieser Verordnung könnte man 
eigentlich die Bearbeitung und Einführung des neuen Maß- und 
Bewicht-Systems in dem Großherzogthume als geschlossen betrachten, 
wenn man anders nicht auch die einzelnen näheren Erläuterungen 
über zweifelhafte Fälle, oder Modificationen bei einzelnen Gegenstän⸗ 
den ꝛc. zu berücksichtigen hätte. Hierher gehören: 
1) Die Bekanntmachung der großherzoglichen Maß- und Gewichts— 
Tommission vom 17. März 1819, die Form der Kalkbütten 
betreffend, (Beilage D.); 
die Bekanntmachung des großherzoglichen Geh. Staatsministeriums 
oom 19. Juli 1819, die Competenz der einfachen Poli— 
zeigerichte in, der Provinz Rheinhessen zur Anwen— 
dung der Strafbestimmungen des Art. 23. der über 
das Maß- und Gewicht-System im Großherzogthum 
sessen, unterm 10. December 1817 ergangenen 
allerhöchsten Verordnung betreffend, (Beilage E.); 
die Ministerialbekanntmachung vom 10. September 1819, den 
Bebrauch des neuen Flüssigkeits-Maßes betreffend, 
(Beilage F.), wodurch die. über den Gebrauch des durch die 
allerhöchste Verordnung vom 10. December 1817, Art. 10., 
eingeführten neuen Flüssigkeits-Maße erzeugten Zweifel beseitigt 
wurden; 
die Bekanntmachung der großherzoglichen Maß- und Gewichts— 
Commission vom 2. Juni 1820, die Vergleichung des in 
Deutschland gebräuchlichen Silber-, Gold-⸗, Ju— 
welen- und Apotheker-Gewichtes mit dem neuen 
großherzoglich hessischen Gewichte betreffend 
Beilage 6.), worin die Größe dieses Gewichtes nach dem 
Normalgewichte festgesetzt wurde; 
die Bekanntmachung derselben Commission vom 24. Juli 1820, 
das neue Holzmaß betreffend, (Beilage A), wonach 
die Dimensionen des neuen Holzsteckens, der Wellen und des 
Kohlenmaßes festgesetzt wurden; 
das Gesetz vom 3. Juni 1821, die Anwendung des neuen 
Maß- und Gewicht-Systems betreffend (Beilage J.), 
— — — 
Baubeamten in den drei Provinzen des Großherzogthums betreffend⸗, sind 
die besonderen Eich-Inspectionen aufgehoben, und die technische Aufsicht uͤber 
das Maß- und Gewichtswesen und die Eichaͤmter ist den Kreisbaumeistern 
in den ihnen angewiesenen Baubezirken uͤbertragen worden.
	        
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