Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Beilage I. 
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Das neue Holzmaß betreffend. ) — 
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Durch eine frühere Bestimmung großherzoglichen Ober⸗Forstcollegs 
waren die Dimensionen des neuen Holzsteckens auf 50 Zoll Breite und 
Höhe, und 40 Zoll Scheitlänge festgesetzt worden. 
Hiergegen sind jedoch von vielen Seiten her Beschwerden 
eingelaufen, worinnen der Wunsch geäußert wird, daß man die 
Scheitlänge und Breite auf 50 Zoll festsetzen, und der Höhe nur 
40 Zoll geben mͤö8gge. 
Dag die auf besondern höchsten Befehl erlassene Verordnung vom 
3. Januar 1819 nur im Allgemeinen vorschreibt, daß der neue Stecken 
jederzeit 100 Dezimal⸗Cubikfuß halten solle, und dieser Inhalt eben⸗ 
falls bei diesen in Vorschlag gebrachten Dimensionen zum Vorschein 
kommt, so wird die Anwendung dieser letztern in Uebereinstimmung 
mit großherzoglichem Ober-Forstcolleg, hierdurch gestattet. Zu gleicher 
Zeit bringt man zur allgemeinen Kenntniß, daß alle Eichämter 
angewiesen sind, für solche Orte, wohin ausländisches, nicht nach 
dieser Vorschrift geschnittenes Holz zum Verkaufe gebracht wird, 
Holzrahmen zu verfertigen, womit für jede Scheitlänge der gesetzliche 
Stecken zu 100 Cubikfuß gesetzt werden kann. 
Schließlich wird bestimmt, daß die Wellen 10 Zoll Durchmesser 
und 50 Zoll Länge erhalten sollen. Das Kohlenmaß erhält 50 Zoll 
bänge, 40 Zoll Breite und 20 Zoll Höhe, welches genau 40 Cubikfuß 
Inhalt giebt. Für kleinere Quantitäten, sowie für Torf kann die 
Kalkbütte von 10 Cubikfuß Inhalt gebraucht werden. 
Darmstadt, den 24. Juli 1820. 
Großherzoglich Hesstsche Maß- und Gewichts-Commission. 
Eckhardt. 
x) Verql. Beilage L. 
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