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Beilage I.
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Das neue Holzmaß betreffend. ) —
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Durch eine frühere Bestimmung großherzoglichen Ober⸗Forstcollegs
waren die Dimensionen des neuen Holzsteckens auf 50 Zoll Breite und
Höhe, und 40 Zoll Scheitlänge festgesetzt worden.
Hiergegen sind jedoch von vielen Seiten her Beschwerden
eingelaufen, worinnen der Wunsch geäußert wird, daß man die
Scheitlänge und Breite auf 50 Zoll festsetzen, und der Höhe nur
40 Zoll geben mͤö8gge.
Dag die auf besondern höchsten Befehl erlassene Verordnung vom
3. Januar 1819 nur im Allgemeinen vorschreibt, daß der neue Stecken
jederzeit 100 Dezimal⸗Cubikfuß halten solle, und dieser Inhalt eben⸗
falls bei diesen in Vorschlag gebrachten Dimensionen zum Vorschein
kommt, so wird die Anwendung dieser letztern in Uebereinstimmung
mit großherzoglichem Ober-Forstcolleg, hierdurch gestattet. Zu gleicher
Zeit bringt man zur allgemeinen Kenntniß, daß alle Eichämter
angewiesen sind, für solche Orte, wohin ausländisches, nicht nach
dieser Vorschrift geschnittenes Holz zum Verkaufe gebracht wird,
Holzrahmen zu verfertigen, womit für jede Scheitlänge der gesetzliche
Stecken zu 100 Cubikfuß gesetzt werden kann.
Schließlich wird bestimmt, daß die Wellen 10 Zoll Durchmesser
und 50 Zoll Länge erhalten sollen. Das Kohlenmaß erhält 50 Zoll
bänge, 40 Zoll Breite und 20 Zoll Höhe, welches genau 40 Cubikfuß
Inhalt giebt. Für kleinere Quantitäten, sowie für Torf kann die
Kalkbütte von 10 Cubikfuß Inhalt gebraucht werden.
Darmstadt, den 24. Juli 1820.
Großherzoglich Hesstsche Maß- und Gewichts-Commission.
Eckhardt.
x) Verql. Beilage L.
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