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Beilage —L.
Besetz, die Anwendung des neuen Maß- und Gewicht-Systems betr. *)
Ludewig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen
und bei Rhein xc. ꝛc.
Mehrere an Uns gelangte Beschwerden, und die in den beiden
Kammern der getreuen Stände Unsers Großherzogthums ausge—
*)
Das Ministerial-Rescript vom 17. Juli 1823 N. D. 3487 enthaͤlt
folgende naͤhere Erlaͤuterungen bezuͤglich der Anwendung des neuen Maß⸗
und Gewicht-Systems im oͤffentlichen Verkehr:
„1) unter offenen Gewerben sind alle Gewerbe zu verstehen, zu deren
Betreibung von Seiten des Staats eine Erlaubniß gegeben wird,
uind sind mithin die Bestimmungen des Art. 2 der Verordnung vom
3. Juni 1821 auf alle diese Gewerbe anwendbar.
Die Bestimmungen der Art. 23 u. 24 des Gesetzes vom 10. December
1817 und der nachfolgenden Verordnungen uͤber die Straffaͤlligkeit
des bloßen Besitzes anderer als gesetzlicher gestempelter Maße und
Bewichte sind durch die Verordnung vom 3. Juni 1821 bei den
personen, welche offenes Gewerbe treiben, nicht aufgehoben, und
zleibt hiernach auch der bloße Besitz anderer als gestempelter Maße
ind Gewichte, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe und der Con⸗
iscation, untersagt:
a) den Kaufleuten und Kraͤmern aller Art, Baͤckern und Meggern
in ihren Laͤden ;
b) den Wirthen in den Wirthsstuben;
5) den Muͤllern in der Muͤhle;
d) den Hausirern beim Hausirengehen, und
e) bei allem Verkaufe auf Maͤrkten.
Das Verbot des Verkaufs anderer als gesetzlicher Maße und Gewichte
hoͤrt zwar im Allgemeinen in Folge der Verordnung vom 3. Juni
1821 wieder auf, jedoch kann den Kaufleuten und Kraͤmern der
Verkauf von solchen Maßen und Gewichten, deren sie bei ihrem
Handel zum Messen oder Wiegen gebrauchen, zu Vermeidung von
Anterschleifen nicht gestattet werden.
Das Verbot des Gebrauchs der Schnellwaagen beim Kleinhandel, zu
Wiegung unter 25 Pfund bleiht allen Personen, welche offene Gewerbe
treiben, bestehen.
Die Verordnung, daß alle andere als die neuen gesetzlichen Maße
und Gewichte zernichtet werden sollen, ist durch das Gesetz vom
3. Juni 1821 aufgehoben.“ So⸗