Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Art. 83. 
Privatpersonen dagegen, welche kein offenes Gewerbe treiben, 
können in ihrem Privatverkehr, jedes beliebige Maß und Gewicht 
gebrauchen, worüber sie unter sich einig werden. Ist aber kein 
besonderes Maß und Gewicht namentlich ausbedungen, so wird 
unterstellt, daß auf das durch das Gesetz vom 10. December 1817 
eingeführte Maß und Gewicht übereingekommen sei. 
Art. 4. 
Unser Geheimes Staats-Ministerium ist beauftragt, die regle— 
mentären polizeilichen Verfügungen zur Verhütung von Betrug und 
Unterschleifen zu erlassen, welche der nach Art. 3 für den Privatverkehr 
gestattete Gebrauch anderer als der gesetzlichen Maße und Gewichte 
herbeiführen könnte. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf 
gedruckten Staats-Siegels. 
Darmstadt, den 3. Juni 1824. 
(IL. S.) Ludewigng. 
von Grolman. 
Beilage K. 
Den Ausdruck des neuen Maßes bei oͤffentlichen Bekanntmachungen betr. 
Es ist schon mehrmals bei Bekanntmachungen großherzoglicher 
Behörden in inländischen öffentlichen Blättern, worin Maße angegeben 
waren, bemerkt worden, daß diese nicht, der Verordnung gemäß, 
in neuem großherzoglichen Maße ausgedrückt worden sind. Da aber 
die Nichtbefolgung der deßfallsigen Verordnung zu Mißverständnissen 
und Unordnungen Veranlassung geben kann, so werden hierdurch alle 
inländische Behörden, welche solche Bekanntmachungen in öffentlichen 
Blättern erlassen, angewiesen, darin künftig jedesmal das neue 
gesetzliche großherzogliche Maß auszudrücken, wobei jedoch gestattet 
wird, das alte Maß in Klammern beizusetzen. Die Redactionen 
öffentlicher Blätter haben Inserate, in welchen dies nicht beachtet
	        
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