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Art. 83.
Privatpersonen dagegen, welche kein offenes Gewerbe treiben,
können in ihrem Privatverkehr, jedes beliebige Maß und Gewicht
gebrauchen, worüber sie unter sich einig werden. Ist aber kein
besonderes Maß und Gewicht namentlich ausbedungen, so wird
unterstellt, daß auf das durch das Gesetz vom 10. December 1817
eingeführte Maß und Gewicht übereingekommen sei.
Art. 4.
Unser Geheimes Staats-Ministerium ist beauftragt, die regle—
mentären polizeilichen Verfügungen zur Verhütung von Betrug und
Unterschleifen zu erlassen, welche der nach Art. 3 für den Privatverkehr
gestattete Gebrauch anderer als der gesetzlichen Maße und Gewichte
herbeiführen könnte.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf
gedruckten Staats-Siegels.
Darmstadt, den 3. Juni 1824.
(IL. S.) Ludewigng.
von Grolman.
Beilage K.
Den Ausdruck des neuen Maßes bei oͤffentlichen Bekanntmachungen betr.
Es ist schon mehrmals bei Bekanntmachungen großherzoglicher
Behörden in inländischen öffentlichen Blättern, worin Maße angegeben
waren, bemerkt worden, daß diese nicht, der Verordnung gemäß,
in neuem großherzoglichen Maße ausgedrückt worden sind. Da aber
die Nichtbefolgung der deßfallsigen Verordnung zu Mißverständnissen
und Unordnungen Veranlassung geben kann, so werden hierdurch alle
inländische Behörden, welche solche Bekanntmachungen in öffentlichen
Blättern erlassen, angewiesen, darin künftig jedesmal das neue
gesetzliche großherzogliche Maß auszudrücken, wobei jedoch gestattet
wird, das alte Maß in Klammern beizusetzen. Die Redactionen
öffentlicher Blätter haben Inserate, in welchen dies nicht beachtet