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wird, der inländischen Behoͤrde, von welcher sie herrühren, zurück—
zugeben und nicht aufzunehmen.
Darmstadt, den 10. Avril 1822.
Großherzogl. Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Grolman.
Hoppé.
Die Anwendung des neuen Holzmaßes betreffend.
Das großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz hat
zur möglichsten Erleichterung der Gemeinden und Privaten folgende
Bestimmungen erlassen: J J
) Der Stecken muß nach dem vorliegenden Gesetz stets 100 neue
Würfelfuß enthalten.
In den Domanialwaldungen muß alles Holz nach den vorge⸗
schriebenen Dimensionen entweder 5 weit und hoch und 40 tief,
ober 50 weit, 4 hoch und 5 tief aufgeschichtet werden.
Den Gemeinden wird gestattet, jede beliebige Scheitlänge anzu—⸗
wenden, jedoch unter der unerläßlichen Bedingung, daß in
edem Forstrevier nur eine und dieselbe Scheitlänge gebraucht
und die Bestimmung Nr. 1 erfüllt wird.
Die Privaten sind bei öffentlichen Verkäufen gleichfalls verpflich⸗
let, das gesetzliche Erforderniß, daß der Stecken 100 neue
Würfelfuß enthalten muß, zu beobachten.
Dieses wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 15. Februar 1823.
Großherzoglich Hessische Ober⸗Forstdirection.
Dr. Bekker. Zamminer. J
Strecer.