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Die sämmilichen Polizeibehörden haben, insbesondere bei den
Visitationen der Glasgefäße, ihr Augenmerk auch auf dergleichen
ungesetzliche Stempelungen zu richten.
Darmstadt, den 16. November 1829.
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Aus besonderem allerhöchsten Auftrage. J
Großherzogl. Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.
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Trygophorus.
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Beilage 0.
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Die Dimensionen der Lohrindengebunde betreffend.
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Zur Beseitigung der Nachtheile, welche für den Handel mit
Lohrinden durch die bisher Statt gehabte Verschiedenheit in den
Dimensionen der Rindengebunde entstanden sind, wird hierdurch
verordnet, daß die zum Verkaufe bestimmten Rindengebunde künftig
einen Durchmesser von 15 Zoll und eine Länge von 40 Zoll großher⸗
zoglich hessischen Maßes haben sollen. 3
Darmstadt, den 23. Februar 1830.
Großherzogl. Hessisches Ministerium des Innern und der Justh.
du Thil.
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Die Revision der Maße und Gewichte betreffend.
Beilage p.
Zur Beseitigung mehrerer Zweifel, welche über die Ausführung
des Art. 20 des Gefetzes vom 10. December 1817, das neue Maß⸗