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und Gewicht-System betreffend, entstanden sind, wurde von dem
großherzoglich hessischen Ministerium des Innern und der
Justiz in einem General-Ausschreiben an die großherzoglichen
Provinzial-Commissariate zu Darmstadt und Gießen
und sämmtliche großherzogliche Kreisräthe unterm
24. August 1836 z. Nr. D. 12956 Folgendes verfügt:
„1) Es bleibt bei der bereits angeordneten Einrichtung, nach welcher
die in dem oben erwähnten Art. 20 vorgeschriebene periodische
Revision aller Maße und Gewichte bei den Gewerbtreibenden
nicht mehr durch einen von den Visitatoren ausgestellten, von
dem Eigenthümer der Maße und Gewichte aufzubewahrenden
Schein — sondern durch Beifügung eines den revidirten Maßen
und Gewichten aufzudrückenden Revisionszeichens beurkundet
werden muß, und daß der Mangel dieses Revisionszeichens
den Beweis liefere, daß das betreffende Maß oder Gewicht
bei der neusten Revision, deren Vornahme von Ihnen jedesmal
borher in dem Bezirke öffentlich bekannt zu machen, von dem
betreffenden Gewerbtreibenden nicht vorgezeigt worden ist;
da der Gebrauch solcher Gewichte und Maße, welche bereits
geeicht und an sich richtig — jedoch bei der letzten Revision
nicht vorgelegt und mit dem Revisionszeichen versehen worden
sind, nicht der in dem Art. 23 des Gesetzes vorgeschriebenen
Strafe von 10 fl. unterliegen, sondern nur mit einer auf
Unterlassung einer vorgeschriebenen Controlemaßregel zu setzenden
geringen Ordnungsstrafe belegt werden kann, so haben wir die
Strafe wegen unterlassener Vorzeigung der Maße und Gewichte,
insofern nicht dabei der Gebrauch ungeeichter, oder zwar mit
dem Eichstempel versehener, jedoch unrichtiger, Maße und
Gewichte concurrirt, als in welchen Fällen es bei den Bestim⸗
mungen der Art. 23, 24 und 25 des Gesetzes verbleibt, für
jeden Fall auf 30 kr. bestimmt.⸗
Diese Verfügung ist gleichzeitig den großherzoglichen Hofgerichten
zu Darmstadt und zu Gießen und dem großherzoglichen Staatsprocu⸗
rator zu Mainz zur Nachricht, Nachachtung und Bedeutung der
betreffenden Gerichtsstellen zugegangen.
S
— MäüBW2— —