Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Bekanntmachung, die uͤber die Richtigkeit der gleicharmigen Waagen zu 
fuͤhrende Aufsicht betrt. 
Da Zweifel darüber entstanden sind, ob Gewerbtreibende, bei 
welchen unrichtige gleicharmige Waagen vorgefunden werden, nach. 
Maßgabe der in dem Gesetz vom 10. December 1817 über das neue 
Maß- und Gewicht-Spystem enthaltenen Bestimmungen zu bestrafen 
seien; so sieht sich das unterzeichnete Ministerium veranlaßt, um 
jenen Zweifeln vorzubeugen, Folgendes zur Nachachtung hiermit 
offentlich bekannt zu machen: 
Nach Inhalt der Bekanntmachung vom 8. Jan. 1819 bedürfen 
zwar gleicharmige Waagen keines Stempels, indem sie auf Verlangen 
jeden Augenblick geprüft werden können, allein von selbst versteht es 
sich, daß auch diese Waagen stets richtig seyn müssen und daß jede 
Unrichtigkeit derselben, wodurch eine Benachtheiligung des Publicums 
herbeigeführt wird, straffällig erscheint. Wenn daher bei einem 
Bewerbtreibenden eine solche gleicharmige Waage gefunden wird, bei 
welcher sich ergiebt, daß eine Seite überwichtig ist, dann unterliegt 
dieses ebenso der in dem Gesetz vom 10. December 1817 angedrohten 
Bestrafung, als wenn unrichtiges Gewicht gebraucht worden wäre. 
Darmstadt, den 14. Febrnar 1837. 
Großherzogl. Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz. 
du 7Thil. 
— v. Rieffel. 
Bekanntmachung, die gleicharmigen Waagen betreffend. —— 
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß sich Gewerbtreibende zu 
Herstellung der Gleichwichtigkeit der gleicharmigen Waagen erlauben, 
an denselben Anhängsel verschiedener Art anzubringen, dieses aber 
gleichwohl das Interesse des Publicums gefährdet, weil solche An— 
hängsel nach Belieben von der Waage entfernt werden können; so 
findet sich das unterzeichnete Ministerium veranlaßt, in Bezug auf
	        
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