Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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schwalbenschwanzförmige Nuthe eingefalzt, worin sich der Schieber « 
auf- und niederschieben und mittelst der Stellschraube e feststellen läßt. 
An diesem Schieber ist ein Zeiger d angebracht, welcher das verlangte 
Maß durch seine scharfe Kante genau angiebt. 
In Fig. 6 ist die Einrichtung des Schiebers mit seinem Zeiger 
näher ersichtlich. 
Die Markirungen der Fuße gehen durch die ganze vordere Seite 
des Stabes und werden, von unten aufwärts, beziffert; die Ein⸗ 
cheilung der beiden letzten Fuße in Zolle und Striche ist auf der 
linken Seite der Nuthe angebracht und zwar so, daß die Markirungen 
der Zolle, welche ebenfalls mit Zahlen bezeichnet werden, quer durch 
diese Seite, jene aber der Striche nur bis zur Hälfte derselben gehen, 
wie in Fig. 7, welche einen Theil des eingetheilten Stabes in 
ngatürlicher Größe darstellt, zu ersehen ist. 
8. 28. 
Beschaffenheit und Fehlergrenze desselben. 
Das Militär- oder Personen-Maß darf gestempelt werden: 
wenn der Stab desselben aus wohlgetrocknetem, gerade gewach⸗ 
enem gutem Holze verfertigt ist, und auf dem Fußbrette 
winkelrecht aufsitzt; 
wenn die Markirungen der Theilstriche und die Zahlen deutlich 
auf dem Stabe aufgeschlagen sind, und 
wenn kein Theilstrich um mehr als Linien diesseits oder 
jenseits vom Wahren abweicht und die ganze Länge der 8 Fuß 
nicht im geringsten zu klein ist. 
N 
2) 
3) 
6§. 29. 
Der Stempel besteht aus dem Zeichen G. H. und dem Buch—⸗ 
staben des Eichamtes. Ersteres wird an das obere Ende des Stabes, 
dicht über den letzten Theilstrich, und der Buchstabe des Eichamtes 
an das untere Ende des Stabes, oder dem Anfangspuncte der 
Theilung, eingebrannt. (Siehe Fig. 5 Tafel VIJ. 
— — * 
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