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8§. 30.
Die Elle.
Die Elle enthält 24 Normalzoll und wird in 4 Viertheile, das
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theile getheilt.
8. 31.
Beschaffenheit und Fehlergrenze derselben.
Die Ellen dürfen gestempelt werden, wenn sie aus gutem trocke⸗
aem Holze oder von Metall gefertigt sind, einen Handgriff haben
und wenn kein Theilstrich um mehr als eine halbe Linie diesseits oder
jenseits von der Wahrheit abweicht und die ganze Länge nicht im
geringsten zu klein ist; hölzerne Ellen dürfen höchstens um eine Linie
zu groß seyn.
8§. 32.
Pruͤfung derselben.
In die Rinne des, Fig. 4 Tafel J., abgebildeten Werkzeugs
schiebe man die Elle, schraube sie mittelst der Druckschrauben c, 5, fest,
doch so, daß ihre eingetheilte Seite genau in der Ebene des eisernen Sta⸗
bes liegt und sehe nun zu, ob dieselbe ihrer ganzen Länge nach richtig ist.
Ist dieses, dann untersuche man, ob die Theilstriche des eisernen
Stabes mit den Theilstrichen auf der Elle übereintreffen, wozu man
sich des eisernen Winkelhakens bedient.
6. 33.
Stempelung derselben.
Der Stempel besteht aus dem Zeichen G. V. und dem Buchstaben
des Eichamtes. Das Zeichen G. H. wird vor den ersten Strich,
am Griff, gesetzt, und der Buchstabe des Eichamtes dicht hinter
denselben, und an das entgegengesetzte Ende und zwar, bei hölzernen
Ellen, auf den Abschnitt selbst, gebrannt, und bei metallenen, dicht
vor demselben, aufgeschlagen. (Siehe Fig. 9 Tafel VI.)
§. 34.
J Der Garnhaspel.
Der gesetzliche Garnhaspel mit 6 Speichen muß genau eine Elle
(24 Zoll) Durchmesser, oder 3 Ellen (72 Zoll) Umfang haben;