Full text: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, nebst Anleitung zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen, wie auch Vergleichung der vorzüglichsten Maße und Gewichte

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Ellen und, Haspelmaße. 
8§. 30. 
Die Elle. 
Die Elle enthält 24 Normalzoll und wird in 4 Viertheile, das 
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theile getheilt. 
8. 31. 
Beschaffenheit und Fehlergrenze derselben. 
Die Ellen dürfen gestempelt werden, wenn sie aus gutem trocke⸗ 
aem Holze oder von Metall gefertigt sind, einen Handgriff haben 
und wenn kein Theilstrich um mehr als eine halbe Linie diesseits oder 
jenseits von der Wahrheit abweicht und die ganze Länge nicht im 
geringsten zu klein ist; hölzerne Ellen dürfen höchstens um eine Linie 
zu groß seyn. 
8§. 32. 
Pruͤfung derselben. 
In die Rinne des, Fig. 4 Tafel J., abgebildeten Werkzeugs 
schiebe man die Elle, schraube sie mittelst der Druckschrauben c, 5, fest, 
doch so, daß ihre eingetheilte Seite genau in der Ebene des eisernen Sta⸗ 
bes liegt und sehe nun zu, ob dieselbe ihrer ganzen Länge nach richtig ist. 
Ist dieses, dann untersuche man, ob die Theilstriche des eisernen 
Stabes mit den Theilstrichen auf der Elle übereintreffen, wozu man 
sich des eisernen Winkelhakens bedient. 
6. 33. 
Stempelung derselben. 
Der Stempel besteht aus dem Zeichen G. V. und dem Buchstaben 
des Eichamtes. Das Zeichen G. H. wird vor den ersten Strich, 
am Griff, gesetzt, und der Buchstabe des Eichamtes dicht hinter 
denselben, und an das entgegengesetzte Ende und zwar, bei hölzernen 
Ellen, auf den Abschnitt selbst, gebrannt, und bei metallenen, dicht 
vor demselben, aufgeschlagen. (Siehe Fig. 9 Tafel VI.) 
§. 34. 
J Der Garnhaspel. 
Der gesetzliche Garnhaspel mit 6 Speichen muß genau eine Elle 
(24 Zoll) Durchmesser, oder 3 Ellen (72 Zoll) Umfang haben;
	        
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