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Für viertel Bütten, von 23 Cubikfuß, hat die Grundfläche
123 Zoll ins Gevierte und die Höhe 16 Zoll.
Kalkmaße, von Einem Cubikfuß Inhalt, haben 10 Zoll in
allen ihren Abmessungen.
8. 45.
Beschaffenheit derselben. J
Die Kalkmaße dürfen gestempelt werden, wenn sie aus gut
ausgetrocknetem Holze gefertigt, gut zusammengefügt und mit Eisen
beschlagen sind, und wenn alle Dimensionen derselben genau das
vorgeschriebene Maß haben.
§. 46.
Stempelung derselben.
Der Stempel besteht aus dem Zeichen G. H. und dem Buchstaben
Eichamtes.
Das Zeichen G. H. wird in die Mitte der einen Seitenfläche,
und der Buchstabe des Eichamtes auf alle vier Seiten an dem oberen
und unteren Rande und dann noch auf die vier Ecken des oberen
Randes eingebrannt.
Um die halben und viertel Bütten gehörig von einander zu
unterscheiden, muß dicht über das Zeichen G. H., bei ersteren die
Bruchzahl 5, und bei letzteren die Bruchzahl Z aufgebrannt werden.
(Siehe Fig. 13 Tafel vI).
Bei Kalkmaßen, von Einem Cubikfuß Inhalt, wird an der
ähnlichen Stelle die Bruchzahl aufgebrannt.
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§. 37.
Kohlenmaße.—
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Für das Kohlenmaß sind Kasten von 40 Cubikfuß bestimmt.
Diese Kasten erhalten eine Länge von 50 Zoll, werden 40 Zoll
breit und 20 Zoll hoch.
Die halben Kasten, von 20 Cubikfuß Inhalt, werden 50 Zoll
lang, 40 Zoll breit und 10 Zoll hoch. IJ
Für kleinere Quantitäten wird die Kalkbütte mit ihren Unter⸗
abtheilungen gebraucht, wobei es gestattet ist, auch Gefäße von einem