Full text: Gesetz für Maß und Gewicht und Eichordnung für das Königreich Bayern

der Maße und Gewichte, die Waagengattungen ꝛc. betr. 27 
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festigt, welche, in unbeweglichen Stahlpfannen ruhend, dem 
Hebel zum Stützpunkte dienen. Mit dem vorderen Ende 
ist dagegen der Hebel durch eine senkrechte Eisenstange am 
außeren Ende des kurzen Armes vom Waagebalken auf⸗ 
gehangen. 
3) Die waagerechte Brücke zur Aufnahme der Last. 
Es wird dieselbe einerseits durch eine am kürzeren Arme 
des Waagebalkens aufgehangene eiserne Stange getragen, 
andererseits ruht sie auf zwei Stahlschneiden, die auf den 
Schenkeln des Traghebels so befestigt sind, daß ihre nach 
oben gekehrten Schneiden in eine gerade Linie fallen. 
4) Zur horizontalen Stellung der Brücke dient ein 
Loth, welches an der vorderen Seite des den Wagebalken 
tragenden Ständers so angebracht ist, daß die Spitze des— 
selben senkrecht über einem festen Punkte steht, wenn die 
Brücke waagerecht steht. 
5) Der Regulator, bestehend in einem, am langen 
Arme des Waagebalkens angebrachten verschiebbaren, kugel— 
förmigen oder cylindrischen Gewichte, um die Gewichte 
sämmtlicher Theile so auszugleichen, daß bei unbelasteter 
Waage die Zunge richtig einspielt. 
Alle diese Bestandtheile müssen sorgfältig gearbeitet und 
in solchen Abmessungen ausgeführt sein, wie sie dem Maximum 
der Tragfähigkeit der Waage entsprechen. Alle Verbindungen 
zwischen den beweglichen Theilen und die festen Unterstütz— 
ungen derselben müssen mittelst gehärteter Schneiden und 
Pfannen so hergestellt sein, daß in denselben eine möglichst 
freie Drehbewegung ohne merkliche Reibung stattfinden kann. 
Am Waagebalken müssen die drei Aufhängepunkte mit 
dem Unterstützungspunkte des Balkens möglichst genau in 
einer geraden Linie liegen, und die Schneiden der am 
Traghebel befestigten Stahlprismen müssen in einer waage— 
rechten Ebene liegen. 
In Betreff der Richtigkeit müssen die Brückenwaagen 
folgende zwei Bedingungen erfüllen: 
1) muß es hinsichtlich des zum Gleichgewicht erforder⸗ 
lichen Gegengewichtes gleichgiltig sein, auf welche Stelle 
der Brücke die zu wägende Last zu legen ist;
	        
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