28 Verordnung, das Material, die Gestalt ꝛc. betreffend.
2) muß ein bestimmtes Verhältniß zwischen den sich
das Gleichgewicht haltenden Gewichten stattfinden, welches
Verhältniß kein anderes als das von 1: 10 sein darf.
Bei Centesimalwaagen treten als wesentliche Bestand—
theile der Waage, außer dem unter der Brücke horizontal
gelagerten Traghebel, noch zwei andere, ebenfalls horizontal
gelagerte Traghebel hinzu, welche das Gewicht der Brücke
und deren Belastung auf den ersten Hebel übertragen.
Die Empfindlichkeit der Brückenwaage wird dahin fest—
gesetzt, daß bei größter Belastung der Waage durch Hinzu—
fügung von! / doo dieser Last ein deutlich erkennbarer Aus⸗
schlag eintreten muß.
D. Oberschalige Waagen oder Tafelwaagen.
8. 24.
Oberschalige Waagen oder Tafelwaagen sind nur dann
zulässig, wenn trotz einer Verschiebung des Gewichtes oder
der Last auf verschiedene Stellen ihrer Waagschaalen eine
verschiedene Angabe nicht erfolgt; wenn sie bei der un—
günstigsten Stellung von Gewicht und Last auf den Waag—
schalen noch eine innerhalb der im 8. 21 vorgeschriebenen
Grenzen liegende Empfindlichkeit zeigen, und wenn eine
nicht ganz horizontale Aufstellung eine unrichtige Angabe
nicht zur Folge hat.
8. 26.
Stempelung.
Die Stempelung der Waagen geschieht durch An—
legung einer Plombe.
Schloß Berg, den 14. September 1869.
Ludwig.
von Schlör.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
der Generalsecretär, Ministerialrath v. Cetto.