Full text: Gesetz für Maß und Gewicht und Eichordnung für das Königreich Bayern

28 Verordnung, das Material, die Gestalt ꝛc. betreffend. 
2) muß ein bestimmtes Verhältniß zwischen den sich 
das Gleichgewicht haltenden Gewichten stattfinden, welches 
Verhältniß kein anderes als das von 1: 10 sein darf. 
Bei Centesimalwaagen treten als wesentliche Bestand— 
theile der Waage, außer dem unter der Brücke horizontal 
gelagerten Traghebel, noch zwei andere, ebenfalls horizontal 
gelagerte Traghebel hinzu, welche das Gewicht der Brücke 
und deren Belastung auf den ersten Hebel übertragen. 
Die Empfindlichkeit der Brückenwaage wird dahin fest— 
gesetzt, daß bei größter Belastung der Waage durch Hinzu— 
fügung von! / doo dieser Last ein deutlich erkennbarer Aus⸗ 
schlag eintreten muß. 
D. Oberschalige Waagen oder Tafelwaagen. 
8. 24. 
Oberschalige Waagen oder Tafelwaagen sind nur dann 
zulässig, wenn trotz einer Verschiebung des Gewichtes oder 
der Last auf verschiedene Stellen ihrer Waagschaalen eine 
verschiedene Angabe nicht erfolgt; wenn sie bei der un— 
günstigsten Stellung von Gewicht und Last auf den Waag— 
schalen noch eine innerhalb der im 8. 21 vorgeschriebenen 
Grenzen liegende Empfindlichkeit zeigen, und wenn eine 
nicht ganz horizontale Aufstellung eine unrichtige Angabe 
nicht zur Folge hat. 
8. 26. 
Stempelung. 
Die Stempelung der Waagen geschieht durch An— 
legung einer Plombe. 
Schloß Berg, den 14. September 1869. 
Ludwig. 
von Schlör. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
der Generalsecretär, Ministerialrath v. Cetto.
	        
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