Passives Eisen— Patentrecht. 917
Passives Eisen: Eisen, rein.
Passivierung: Rost.
Pastellstifte (-farben): Die Grundlage des Pastellstiftmaterials ist die weiße Kreide, die mit
Farbstoffen und Bindemitteln versetzt ist. Als Bindemittel kommen in Betracht: Stärke, Tragant,
Leim, Gummi, Dextrin usw., denen zur Haltbarmachung ein Antisepticum beigegeben wird, z. B.
ajnige Tropfen einer 10 proz. Lösung von 2-Naphthol in Weingeist. Auch reiner, weißer, möglichst
sandfreier Ton wurde als Bindemittel für Pastellstifte vorgeschlagen; billige Stifte, die aus Gips,
Bolus und ähnlichen fein verteilten Materialien bestehen, bedürfen überhaupt keines anderen Binde-
mittels. In neueren Vorschriften werden Glycerin-Harzlösungen, Eiweißstoffe, besonders Blut-
fibrin mit Eigelb als Bindemittel vorgeschlagen. Die zugesetzten Farbkörper sind fast ausschließlich
mineralischer Natur (Mineral- und Erdfarben).
Die mit Pastellfarben ausgeführten Gemälde sind dadurch, daß die lichtbrechende Firnis-
Harzschicht fehlt, die in den Künstlerölfarben jedes Farbteilchen umhüllt, als Oberflächen-Farb-
bilder ausgezeichnet, in denen der meist helle Farbton unverändert wirkt. Zur Fixierung der Gemälde
darf daher nicht Firnis gewählt werden, sondern man übersprüht oder -streicht nach Ostwalds Vor-
schlag mit Casein-Boraxlösung und koaguliert den Eiweißstoff nach dem Trocknen der Schicht
mit essigsaurer Tonerde.
Pasten sind Arzneimittelbereitungen für inneren Gebrauch, die durch Verkochen von Zucker,
Gummiarabikum, Eiweiß und Tragant mit Zusatz von isländischem Moospulver, Süßholz, ätherischen
Ölen usw. erzeugt werden. Ferner auch für äußeren Gebrauch Teige aus Wachs, Fett, Öl u. dgl.
und Heilmitteln, z. B. die Zinkpaste aus Zinkoxyd, Vaselin und Weizenstärke. S. a. Kosmetische
Präparate.
Pasteurisieren : s. Nahrungsmittelkonservierung und die einzelnen Stoffe: Bier, Milch, Wein
USW.
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Pastillen: Tabletten.
Pastinaköl (s. Riechstoffe): Aus den Früchten der Umbellifere Pastinaca sativa (Deutschland,
Frankreich) durch Dampfdestillation. Enthält vorwiegend Buttersäureoctylester. — Parfümerie.
Pätedekor: Porzellan.
Patentalbumin: Eiweißpräparate.
Patentblau: Teerfarbstoffe 7.
Patentdianilschwarzmarken: z.B. EB oder Eric Direct Black, auch Kolumbiaschwarz FF
axtra, Trisazofarbstoffe; EB: Benzidin — H-Säure — Anilin — m-Phenylen- oder Toluylendiamin, —
S. Teerfarbstoffe 3.
Patentgelb: Bleifarben.
Patentgrün: Kupferfarben.
Patentgur: Isoliermaterial, besteht aus rund 90% Asbestfasern und 10% Hochofenschlacke.
Patentleim: Handelsbezeichnung für Knochenleim (s. Leim), der nach dem Druckverfahren
erzeugt ist.
Patentrecht (bearbeitet von Pat.-Anw. H. Nähler, Berlin). Die Bestimmungen über Anmel-
dungen, die Erfindungen auf chemischem Gebiet betreffen, weichen in den einzelnen Staaten vielfach
voneinander ab, weshalb dieser Gesichtspunkt der Betrachtung in den Vordergrund gerückt wurde,
Bestimmungen über die Form der Anmeldung, die Dauer des Patentes, Zahlung der Jahres-
gebühren, Aktivlegitimationen für die Anmeldungen konnten nicht behandelt werden, weil die
Ausführungen zu lang geworden wären. Dagegen findet sich ein Auszug aus dem Patentanwalts-
gesetz, da im Auslande größtenteils Vertreterzwang besteht, und in diesem Fall jeder Anmelder
durch Vermittlung eines Vertreters einreichen muß. Dadurch ist er auch der Sorge um die
Beobachtung der formalen Vorschriften enthoben.
J. Allgemeines. Die letzte Ausgabe dieses Buches mußte noch auf einige Gesetze und
Verordnungen verweisen, die gewisse Erleichterungen für den Erwerb und Erhaltung des gewerb-
lichen Rechtsschutzes für die Nachkriegszeit betrafen. Die Fristen für die Nachholung der im Kriege
versäumten Handlungen auf Grund dieses Gesetzes sind nunmehr verstrichen, so daß nur noch die
Landesgesetze selbst berücksichtigt zu werden brauchen (vgl. aber noch die französische Verordnung
vom 22. Dezember 1922 unter „Frankreich‘). Insbesondere ist für Chemiker die Kenntnis der ein-
schlägigen Bestimmungen der Gesetze verschiedener Länder wichtig, weil Erfindungen, die auf
chemischem Gebiet liegen, in den verschiedenen Ländern verschieden behandelt werden. So sind
nach deutschem Recht Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln sowie von Stoffen,
die auf chemischem Wege hergestellt werden, nicht patentfähig, wohl aber die Verfahren zu ihrer
Herstellung. Nach dänischem Recht sind vom Schutz auch die Verfahren ausgeschlossen, die zur
Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln dienen, während das Gesetz der V.St.A. auch den
Schutz von chemischen Stoffen anerkennt. Für den Ausschluß solcher Erfindungen vom Patent-
schutz, aber auch für die Patenterteilung, lassen sich gute Gründe vorbringen, je nachdem man die
Persönlichkeitsrechte des Erfinders betont oder die Belange des öffentlichen Wohles berücksichtigt, das