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Patentrecht.
bei Erteilung von Monopolen (und als solche können Patente vom volkswirtschaftlichem Stand-
punkt aus angesehen werden) durch übermäßige Preisbemessung gefährdet werden kann. Die Ver-
schiedenartigkeit der Beurteilung von Erfindungen dieser Art hängt nätürlich auch von den jeweils
herrschenden volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen, von der Einstellung des Verfassers der Gesetze
und yon Zufallsmajoritäten in den gesetzgebenden Körperschaften ab.
Patente müssen in sämtlichen Ländern auf Grund eines schriftlichen Antrags angemeldet
werden. Für Ausländer besteht fast überall Vertretungszwang. Die Behandlung durch die Patent-
ämter ist indessen verschieden.
/l. Deutschland, Das deutsche Patentgesetz kennt nur den Anmelder, ob der Anmelder
der Erfinder ist oder sein Rechtsnachfolger, ist gleichgültig. Für die Anmeldung genügt ein Antrag
folgenden Inhalts: °
„Ich melde hiermit eine Erfindung, betreffend ... zum Patent an und beantrage die Ertei-
lung eines Patentes auf Grund der beiliegenden Unterlagen.
Die gesetzliche Gebühr von 25,— R.-M. ist gleichzeitig an die Kasse des Reichspatentamtes
gezahlt.“ .
Das Patentamt prüft auf Neuheit und gibt dem Anmelder von dem Ergebnis dieser Prüfung
durch eine Verfügung Kenntnis. Der Anmelder kann widersprechen und mündliche Verhandlung
beantragen. Ist die Prüfung abgeschlossen, so wird die Anmeldung vom Prüfer bekanntgemacht
oder zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Beschluß kann Beschwerde eingelegt werden.
Mit der Beschwerde sind 20,— G. M. zu zahlen. Gegen die bekanntgemachte Anmeldung kann
Einspruch erhoben werden (der Einspruch ist gebührenfrei). Wird der Einsprechende abgewiesen,
so hat er ebenfalls das Recht der Beschwerde. Die Beschwerdeabteilung entscheidet endgültig.
Ist kein Einspruch eingegangen, so wird das Patent vom Prüfer erteilt,
Die Gebühren betragen zur Zeit: R.-M.
L.. 2.. 3. 4. Jahresgebühr je ... 1.2 30,—
» 50,—
5 ...... eesw 0000004040 75,— ;
\ » von 100 M. um je 50 M. bis 200 M. steigend .
n » von 300 M. um je 100 M. bis 1000 M. steigend
9. ” RER RER 1200,—
Aus dem materiellen Patentrecht sind insbesondere wichtig die 8 1, $ 4, Satz 2 und $ 35,
Absatz 2.
8 1. Patente werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestat-
ten. Ausgenommen sind: 1. ... 2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln, sowie
von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein
bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen.
8 4, Satz 2. Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf
die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. ;
‚ 8 35, Absatz 2. . Handelt es sich um eine Erfindung, die ein Verfahren zur Herstellung
eines neuen Stoffes zum Gegenstande hat, so gilt bis zum Beweise des Gegenteils jeder Stoff von
gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.
; Die in $ 1 genannten Stoffe sind nicht an sich geschützt, sondern nur insofern, als sie.durch
das geschützte Verfahren hergestellt sind. Es kann also jeder einen solchen Stoff herstellen und
vertreiben, wenn er ihn nachweisbar auf eine andere Weise herstellt. Dagegen können besondere
Ansprüche auf „mechanisch hergestellte Produkte‘ aufgestellt werden, hierzu rechnen z. B. Le-
gierungen.
Zur Zeit gilt im wesentlichen noch der Gesetzestext vom 7. April 1891. Das Gesetz ist auch
schon vor dem Kriege teilweise abgeändert worden. Diese Abänderungen können hier nicht im
einzelnen besprochen werden. Es empfiehlt sich daher, die neueste Ausgabe des Patentgesetzes
mit den inzwischen getroffenen Änderungen zu Rate zu ziehen. Eine Ausgabe in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. 12. 23 erscheint in Carl Heymanns Verlag, Berlin, Mauerstraße 44.
An geeigneten Kommentaren und Handbüchern seien die von Seligsohn, Isay, Ephraim, Kent,
Kohler, Allfeld, Osterrieth genannt. Es genügt an dieser Stelle, auf die amtlichen Anleitungen aus
den Ausführungsbestimmungen über die Anmeldung von Erfindungen vom 21. November 1919
hinzuweisen.
$ 5, Abs. 3 und 4. „Bildet ein chemisches Verfahren von allgemeiner Anwendbarkeit,
nach dem ganze Gruppen von Stoffen hergestellt werden können, den Gegenstand der. Anmeldung,
so sind Proben der Vertreter der Gruppen einzureichen, Werden jedoch besondere Ausführungsformen
eines chemischen Verfahrens unter Aufzählung der einzelnen nach ihnen entstehenden Stoffe be-
ansprucht, so sind die Stoffe sämtlich mit Proben zu belegen. Bei Farbstoffen sind außerdem Aus-
färbungen auf Wolle, Seide oder Baumwolle in je einer Ausführungsform beizufügen.
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