1S
'oa
‘‚F
ar
A
a6
1g
8
ıt
2.
N
,
Fr
+.
je
in
‚uf
gr
m
nn
id
re
;h
mM
‚es
ag
4,
ıt,
‚US
19
it,
18,
en
‚e-
Patentrecht.
919
Über die Beschaffenheit der Modelle und Probestücke gilt folgendes:
a) Modelle und Probestücke, die leicht beschädigt werden können, sind in festen Hüllen
einzureichen. Gegenstände von kleinem Umfange sind auf steifem Papier zu befestigen.
b) Proben von giftigen, ätzenden, sprengenden oder leicht entzündlichen Stoffen sind auf
der Umhüllung und, soweit möglich, auf dem Gegenstande selbst durch eine deutliche Aufschrift
als solche zu kennzeichnen.
c) Proben chemischer Stoffe sind in Glasflaschen ohne vorspringenden Fuß von etwa 3 cm
äußerem Durchmesser und 8 cm Gesamthöhe einzureichen; die Flaschen sind mit einem haltbaren
Siegel zu verschließen und mit einer dauerhaft befestigten Inhaltsangabe zu versehen. Den Proben
ist ein nach der Beschreibung oder dem Patentanspruche geordnetes Verzeichnis beizulegen.
d) Ausfärbungen müssen möglichst flach auf steifem Papier in der üblichen Größe (z..Z. 33 cm
hoch und 21 cm breit) dauerhaft befestigt und mit genauen, den Angaben der Beschreibung ent-
sprechenden Aufschriften versehen sein. Den Ausfärbungen ist eine Beschreibung des angewendeten
Färbeverfahrens beizulegen mit genauen Angaben über den Gehalt der Flotte an Farbstoff, die
etwa gebrauchten Beizen, die Temperatur usw., sowie auch darüber, ob die gebrauchte Flotte er-
schöpft war oder erheblichere Mengen von Farbstoff zurückgehalten hat.“
Aus der Bekanntmachung zur Erläuterung dieser Bestimmungen Abschnitt 3, Absatz a und
Abschnitt 5.
„Abschnitt 3, Abs. a): Die Beschreibung soll alle nicht streng zur Sache gehörigen Ausfüh-
rungen vermeiden, mithin sich auf dasjenige beschränken, was zur Erläuterung der Erfindung und
zur Rechtfertigung des Inhalts des Patentanspruchs unbedingt erforderlich ist. — Sie beginnt am
besten mit der Bezeichnung des mit der Erfindung verfolgten Zweckes unter kurzer Angabe des
Standes der Technik. Im Anschlusse hieran ist das technische Problem anzugeben, das durch die
Erfindung gelöst werden soll. Nunmehr ist die Problemlösung im einzelnen, soweit erforderlich,
an der Hand der Zeichnung zu erläutern, wobei soviel wie möglich auf die zusammenhängende Dar-
legung des Arbeitsgangs oder der Wirkungsweise Bedacht zu nehmen ist. Soweit hierbei an sich
bekannte Einzelheiten Verwendung finden, wird dies ausdrücklich zu erwähnen sein. Endlich wird
unter Angabe des gewerblichen Anwendungsgebiets der Erfindung auszuführen sein, worin der
mit der Erfindung erzielbare, die Patentfähigkeit begründende wesentliche Fortschritt gegenüber
dem Bekannten liegen soll. .
Abschnitt 5: Der Patentanspruch soll in einem einzigen geschlossenen Satze nach Art einer
jogischen Begriffsbestimmung abgefaßt werden; wo dies sachliche oder sprachliche Schwierigkeiten
bereitet, können auch mehrere Sätze gebildet werden. (Vgl. Entscheidung der BA. II vom 28. Januar
1913, Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen S. 35 ff.)
Der Anspruch geht in seinen einleitenden Worten zweckmäßig von der dem Erfundenen
nächst übergeordneten, bekannten oder geschützten Gattung technischer Gebilde aus. Dieser „Ober-
begriff‘‘ des Anspruchs soll auch für die zur Veröffentlichung bestimmte Benennung — wörtlich
dder abkürzungsweise — Verwendung finden. ;
Im Anspruch einer Zusatzanmeldung ist auf das ältere Patent oder die ältere Anmeldung
Bezug zu nehmen und weiterhin anzugeben, was am Gegenstande der früheren Erfindung durch die
zusätzliche Erfindung eine Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung erfahren soll.
Es sollen nur so viele Bestimmungsmerkmale in den Anspruch aufgenommen werden, als
zur Kennzeichnung des Wesens des Erfindungsgegenstandes nötig sind. Nur wenn hierzu der Zweck
zehört, ist auch er im Anspruch zu erwähnen. Von unbestimmten Verallgemeinerungen (‚‚oder
dergl.‘, „usw.‘‘), sowie von Zweckmäßigkeitsangaben ist im Anspruch abzusehen.
Unteransprüche sollen den sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptanspruch oder mit
anderen Unteransprüchen erkennen lassen. Sachliche Wiederholungen sind in Unteransprüchen
zu vermeiden. ; en
In allen Ansprüchen sind die auf die Zeichnung verweisenden Bezugszeichen (Buchstaben
oder Zahlen) stets in Klammern zu setzen. Im Oberbegriff der. Ansprüche sind Bezugszeichen zu
unterlassen.‘‘
Chemiker sind im allgemeinen aus den Fachzeitschriften über den Stand der Technik unter-
richtet. Patentschriften können vom Patentamt bezogen werden. (Preis je Stück 1.— G.-M.) Man
kann die Patentschriften aber auch außerhalb Berlins in fast allen größeren Städten einsehen, nämlichin;
„Aachen (Technische Hochschule), Altenburg, 5S.-A. (Handelskammer für Sachsen-
Altenburg), Altona (Preuß. höhere Maschinenbauschule), Arnstadt i. Th. (Gewerbe-Aka;-
demie), Augsburg (Handels- und Gewerbekammer für Schwaben und Neuburg), Barmen
(Stadtbibliothek), Berlin (Reichspatentamt),t Berg-Akademie, Hygienische Institute. der, Uni-
versität, Preußisches Landes-Ökonomie-Kollegium, Beuthen O.-Schl. (Bezirksvereine deutscher
Ingenieure, Rathaus), Bielefeld (Handelskammer), Bochum (Westf. Berggewerkschaftsklasse),
Bonn (Handelskammer), Braunschweig (Technische Hochschule), Bremen (Gewerbekammer);
Breslau (Magistrat, Stadtbibliothek), Cassel (Gewerbehalle), Charlottenburg (Technische . Hoch-