Full text: Blüchers Auskunftsbuch für die chemische Industrie (2. Halbband, L - Z)

X), 
‚en 
ie), 
st- 
6), 
nd 
Je- 
le: 
is- 
S. 
‚de 
aP- 
2), 
N- 
im 
1e- 
a), 
rn 
Is- 
D- 
‚.h. 
Di- 
1s- 
r), 
v), 
it- 
!s- 
le- 
aid 
1es 
en 
‚en 
Te 
he 
‚en 
e- 
:N2- 
„au 
ler 
les 
‚er 
‚ht 
ses 
3S- 
zig 
en 
‚en 
are 
an, 
KE, 
Jer 
1.“ 
el- 
nd 
de 
ch 
nt 
Patentrecht. 
921 
geführt wird, eingetragen. Die Eintragung ist abhängig vom erfolgreichen Besuch einer Universität, 
Technischen Hochschule oder Berg-Akademie und vom Bestehen einer Prüfung zwecks Nachweises 
der erforderlichen Rechtskenntnisse. Die Liste der Patentanwälte wird vom Reichspatentamt, 
Berlin SW. 61, Gitschinerstr. 97—103, oder von der Geschäftsstelle des Verbandes deutscher Patent- 
anwälte im Reichspatentamt, kostenlos abgegeben. 
Im Nachstehenden sind noch insbesondere die Voraussetzungen für die Anmeldung von 
Auslands-Patenten für Erfindungen der chemischen Industrie angegeben. 
YV. Österreich. Vom Patentschutz sind ausgeschlossen: 
Erfindungen, deren Gegenstand einem staatlichen Monopolrechte vorbehalten ist. Solche 
Monopole sind zur Zeit die Herstellung von Tabak, Salz, Schieß- und Sprengmitteln (Maschinen 
zur Herstellung solcher Erfindungsgegenstände sind patentfähig), ferner für Erfindungen von 
a) Nahrungs- und Genußmitteln für Menschen, 
b) Heil- und Desinfektionsmitteln, 
c) Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die unter Ziffer 4a bis c 
erwähnten Erfindungen nicht ein bestimmtes technisches Verfahren zur Herstellung solcher Gegen- 
stände betreffen. 
Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch 
das Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände. 
VI. Tschecho-Slowakei. Das tschecho-slowakische Gesetz stimmt in der Hauptsache mit 
dem österreichischen Gesetz überein. 
VII. Polen. Von der Patentierung werden ausgenommen: 
2. Lebensmittel, Arzneien und Fabrikate, die auf chemischem Wege hergestellt sind, was 
jedoch die Patentierung der Fabrikationsweise dieser Gegenstände nicht ausschließt. 
Wenn es sich um eine Erfindung handelt, die die Herstellungsart eines neuen Gegenstandes 
betrifft, so ist bis zum Beweise des Gegenteils jeder Gegenstand von denselben Eigenschaften als 
nach der patentierten Weise hergestellt zu betrachten. 
YIll. Schweiz. Von der Patentierung sind ausgeschlossen: 
Io 02400000000 
2. Erfindungen von chemischen Stoffen, sowie Erfindungen von Verfahren zur Herstellung 
solcher chemischen Stoffe, die hauptsächlich zur Ernährung von Menschen oder Tieren bestimmt 
sind. 
3. Erfindungen von auf anderem als auf chemischem Wege hergestellten Arzneimitteln , Nah- 
rungsmitteln und Getränken für Menschen oder Tiere, sowie Erfindungen von Verfahren zur Her- 
stellung solcher Erzeugnisse. . 
4, Erfindungen von Erzeugnissen, die durch Anwendung nicht rein chemischer Verfahren 
zur Veredlung von rohen oder verarbeiteten Textilfasern jeder Art erhalten werden, sowie von der- 
artigen Veredlungsverfahren, soweit als diese Erfindungen für die Textilindustrie in Betracht kommen. 
Wenn die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen chemischen Stoffes zum 
Gegenstande hat, so gilt bis zum Beweise des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit 
als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. 
IX. Großbritannien. Nach dem englischen Gesetz ist jede neue Herstellungsart eine Er- 
findung. Demzufolge sind auch Stoffe, die auf chemischem Wege hergestellt sind, Nahrungs-, Genuß- 
und Arzneimittel, patentierbar, allerdings mit der Einschränkung, daß Nahrungs- und Arzneimittel 
nur insoweit als geschützt gelten, als sie nach einem neuen Verfahren hergestellt sind. 
X. Frankreich. Patente werden erteilt auf Erfindungen von chemischen Stoffen, sowie 
von Verfahren zur Herstellung von chemischen Stoffen. Ausgenommen sind pharmazeutische und 
Heilmittel für Menschen und Tiere. Dagegen sind patentierbar die Verfahren zur Herstellung sol- 
cher Stoffe. Das Produkt selbst ist jedoch nicht geschützt. 
In Frankreich ist noch eine am 31. Oktober 1922 erlassene Verordnung in Kraft, nach der 
Patente deutscher Reichsangehöriger oder von diesen eingereichte Patentanmeldungen, die geeignet 
sind, die Landesverteidigung zu interessieren oder ein öffentliches Interesse zu bieten, amtlich ge- 
prüft werden, ob es angezeigt ist, auf die betreffenden Patente die Bestimmungen des Versailler 
Vertrages anzuwenden. Werden die Bestimmungen dieses Vertrages für anwendbar erklärt, so 
kann das Patent zugunsten des französischen Staates enteignet erden. 
Die Abtretung des Patentrechtes an einen Angehörigen eines anderen Staates ist nicht mög- 
lich, weil derartige Abtretungen, wenn sie die Anwendungen der Bestimmungen des Versailler Ver- 
trages vereiteln könnten, als nichtig angesehen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.