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Patentrecht.
Al MHalien. Patente werden erteilt für gewerblich verwertbare Produkte und Verfahren
zur Herstellung solcher Produkte. Ausgeschlossen sind Heilmittel jeder Art.
XIl. Schweden. Hat die Erfindung Bezug auf Lebens- oder Arzneimittel, so darf das Pa-
tent nicht auf das Produkt selbst, sondern nur auf das besondere Verfahren zur Herstellung desselben
erteilt werden.
XII. Norwegen. Vom Patentschutz sind ausgenommen:
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b) Erfindungen, deren Gegenstand ein Nahrungs-, Genuß- oder Arzneimittel oder eine che-
mische Verbindung ist; indessen kann für das besondere Verfahren zur Herstellung ein Patent ge-
geben werden. .
Ist ein Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung des Patentes auch auf
die durch dasselbe hergestellten Erzeugnisse.
XIV. Dänemark. Vom Patent sind ausgeschlossen: Heilmittel (darunter nicht Desinfektions-
mittel und kosmetische Mittel), Nahrungsmittel für Menschen, Genußmittel, analytische Verfahren,
Verfahren zur Herstellung oder Behandlung eines Nahrungsmittels für Menschen; dagegen nicht
Vorrichtungen oder Geräte zur Ausführung solcher Verfahren und auch nicht derartige Verfahren
zur Erhaltung (Konservierung) eines Nahrungsmittels für Menschen, die in keiner Weise eine phy-
sische oder chemische Änderung der Bestandteile des Nahrungsmittels zur Folge haben.
XV. V. St. A. Wer eine Erfindung in Gestalt eines Verfahrens, einer Vorrichtung, eines auf
mechanischem oder chemischem Wege hergestellten Erzeugnisses, eines Gemisches oder einer Ver-
besserung an einem solchen gemacht hat, kann ein Patent gegen Zahlung der gesetzlichen Gebühr
erhalten.
XVI. Der Patentanspruch. Wie verfährt man bei der Aufstellung von Patentansprüchen?
8 20 des Patentgesetzes schreibt vor, daß am Schluß der Beschreibung dasjenige anzugeben
ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). Nach der Bekannt-
machung zur Erläuterung der Bestimmungen über die Anmeldung von Erfindungen vom 21. No-
vember 1919 soll der Patentanspruch in einem einzigen geschlossenen Satz nach Art einer logischen
Begriffsbestimmung abgefaßt werden. Wo dies sachliche oder sprachliche Schwierigkeiten bereitet,
können auch mehrere Sätze gebildet werden. Es sollen nur soviel! Bestimmungsmerkmale in den
Anspruch aufgenommen werden als zur Kennzeichnung des Wesens des Erfindungsgegenstandes
nötig ist. Nur wenn hierzu der Zweck gehört, ist er auch im Anspruch zu erwähnen. Unteransprüche
sollen den sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptanspruch oder mit anderen Unteransprüchen
erkennen lassen. Sachliche Wiederholungen sind in Unteransprüchen zu vermeiden. In allen An-
sprüchen sind die auf die Zeichnung verweisenden Bezugszeichen (Buchstaben oder Zahlen) stets
in Klammern zu setzen. Im Oberbegriff der Ansprüche sind Bezugszeichen zu unterlassen.
_ Da der Patentanspruch nach diesen Erläuterungen einen logischen Begriff darstellen soll,
so ist bei seiner Fassung zu berücksichtigen, daß er nur gerade diejenigen Bestimmungsmerkmale
enthalten darf; die notwendig sind, um die Erfindung zu kennzeichnen, Je weniger Merkmale er
enthält, desto weiter ist sein Umfang.
Beispiel: Angenommen, die Schnellessigbereitung sei noch nicht bekannt und es habe jemand
die Beobachtung gemacht, daß er Essig auf schnellem Wege bereiten kann, wenn er den Alkohol
in einem geschlossenen Gefäß über Rotbuchenspäne fließen läßt. Dann würde ein Patentanspruch
etwa folgenden Inhalts eine kurze Beschreibung dieser Erfindung darstellen:
„Verfahren zur Schnellessigbereitung, dadurch gekennzeichnet, daß Alkohol in einem geschlos-
senen Gefäß über Rotbuchenspäne geleitet wird.“
Diese auf einer zufälligen Beobachtung beruhende Erfindung würde aber der Bedeutung
der Erfindung nicht gerecht werden, weil der Erfinder nicht darüber nachgedacht hat, welches Natur-
gesetz diesem Vorgang zugrunde liegt. Der Wissenschaftler würde bei der Frage nach dem „Warum“
zu dem Ergebnis kommen, daß die Rotbuchenspäne eine große Oberfläche darbieten und daher
den Alkohol fein verteilen, so daß der Sauerstoff der Luft die Oxydationswirkung begünstigt. Auf
Grund dieser Erkenntnis wird er sich sagen, daß statt der Rotbuchenspäne etwa auch Glaskugeln
geeignet sein könnten oder daß es genügt, den Alkohol in fein verteilten Zustand zu versetzen und
ihm Luft gegebenenfalls unter Druck zuzuführen,
Der Patentanspruch würde nunmehr folgende Fassung erhalten:
„Verfahren zur Essigherstellung aus Alkohol, dadurch gekennzeichnet, daß der Alkohol in
Jein verteiltem Zustande der Einwirkung von Sauerstoff ausgesetzt wird‘.
Wirtschaftliche Erwägungen brauchen dabei keine Rolle zu spielen. Daß z. B. Ozon die Wir-
kung noch mehr beschleunigen würde, ist klar. Ob diese Herstellung aber in Bezug auf den Preis
des Produktes wirtschaftlich wäre, braucht vorläufig nicht untersucht zu werden, weil immer noch
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