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; Warenzeichenschutz.
„Ich (oder die unterzeichnete Firma) beantrage hiermit die Eintragung des Wortzeichens
des Bildzeichens) in der Warenzeichenrolle.
Der Geschäftsbetrieb, für welchen das Zeichen eingetragen werden soll, ist: Chemische Fabrik
Drogenhandlung, Apotheke o. dgl.).
Das Zeichen ist bestimmt für nachstehende Waren ......
Der Druckstock wird nachgebracht werden. .
Die gesetzliche Gebühr von 15,— GM. und die Klassengebühren in Höhe von je 5,— GM.
sind gleichzeitig an die Kasse des Reichspatentamtes eingezahlt worden.“
Hierzu ist folgendes zu bemerken:
1. Es muß angegeben werden, ob das Zeichen für eine Person oder Firma eingetragen
werden soll.
2. Bildzeichen müssen in 12 facher Ausfertigung eingereicht werden. .
? Die Angabe des Geschäftsbetriebes muß die verkehrsübliche. Bezeichnung enthalten,
4, Für die Feststellung der Klassen und Unterklassen, für die das Zeichen eingetragen werden
soll, ist die Einsichtnahme des amtlichen Klassen-Verzeichnisses notwendig. Hierüber kann man
sich am besten durch die neuste amtliche Ausgabe des „Taschenbuches für Patentwesen‘‘ im Verlage
Carl Heymann, Berlin, unterrichten. Für jede Klasse bzw. Unterklasse ist eine Gebühr von 5,— GM.
zu entrichten. Werden in einer Anmeldung mehr als 20 Klassen oder Unterklassen in Anspruch ge-
nommen, so ist für die über 20 hinausgehende Zahl von Klassen oder Unterklassen eine Gebühr nicht
zu zahlen. Führt die Anmeldung aus einem Grunde nicht zur Eintragung, der für alle angemeldeten
Waren ohne Unterschied der in Anspruch genommenen Klassen oder Unterklassen zutrifft, so wird
die für mehr als eine Klasse oder Unterklasse gezahlte Gebühr erstattet.
5. Vor der Eintragung ist ferner noch eine Eintragungsgebühr von 15.— GM. und ein Druck-
kostenbeitrag zu entrichten, den das Patentamt festsetzt. Die Berechnung ist unanfechtbar.
‚.... Die Dauer des Schutzes beträgt 10 Jahre. Vor Ablauf der Schutzdauer ist eine Erneuerungs-
gebühr von (gegenwärtig) 100,— GM, und für jede Klasse oder Unterklasse von (gegenwärtig) 5,— GM.
bis zum Gesamtbetrage von 100,— GM. für 20 Klassen und Unterklassen und darüber zu zahlen.
Es muß dringend davor gewarnt werden, eine Firma, von der das Zeichen ein Bestandteil ist,
in das Handelsregister eintragen zu lassen, ehe das Zeichen vom Patentamt eingetragen ist. Es emp-
fichlt sich ferner, vor der Anmeldung feststellen zu lassen, ob das Zeichen in einer verwechslungs-
fähigen Form für dieselben oder gleichartigen Waren bereits eingetragen ist. Stellt das Patent-
amt die Übereinstimmung fest, so macht es den Inhabern der älteren Warenzeichen Mitteilung, die
dann zum Widerspruch berechtigt sind. Der Beschluß der Prüfungsstelle ist mit der Beschwerde
anfechtbar.
Auch die Durchsicht der am Patentamt geführten Freizeichen-Liste ist notwendig und ferner
die Beachtung der weiteren Versagungsgründe aus $ 4, wonach die Eintragung in die Rolle zu versagen
ist für Warenzeichen, welche
1. ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über
Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-,
Mengen- und Gewichtsverhältnisse der Ware enthalten und
2. in- oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines in-
ländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunal-Verbandes enthalten.
3. ärgerniserregende Darstellungen oder sonstige Angaben enthalten, die ersichtlich den tat-
sächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen.
Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waren, für welche sie eingetragen waren, oder für
gleichartige Waren zugunsten eines anderen als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von 2 Jahren
seit dem Tage der Löschung von neuem eingetragen werden.
Internationale Markenregistrierung. .
Das Deutsche Reich ist am 1; Dezember 1922 dem Madrider Abkommen betreffend die inter-
nationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken vom 14. April 1891 beigetreten. Der
Schutzsuchende braucht auf Grund dieses Abkommens nicht mehr in den einzelnen Ländern, die
diesem Abkommen beigetreten sind, kostspielige Sonderanmeldungen zu machen, sondern er kann
durch einen Antrag beim deutschen Patentamt durch Vermittlung des internationalen Büros für
gewerbliches Eigentum in Bern das Zeichen in den Vertragsstaaten gegen Zahlung einer mäßigen
Gebühr, die zurzeit 100,— Fr. und 50,— GM. beträgt, anmelden. Dem Abkommen sind zurzeit
folgende Staaten beigetreten:
Belgien, Brasilien, Cuba, Freie Stadt Danzig, Frankreich und Algerien nebst Kolonien,
Italien, Marokko (mit Ausnahme der spanischen Zone), Mexiko, Niederlande nebst Niederl.-
Indien, Surinam und Curacao, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbisch-Kroatisch-
Slovenischer Staat, Spanien, Tschecho-Slowakei, Tünis, Ungarn, Deutschland.