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Vorschriften über die Ergänzung des Seeoffizierkorps.
Eingeführt durch die A. C. O. vom 17. April 1899.
Nachdem nun das Wesen des Seeoffiziers allgemein besprochen,
ein historischer kurzer Ueberblick auf Entstehung und Entwickelung
des Deutschen Seeoffizierkorps geworfen und der Boden kennen
gelernt ist, auf dem sich das Leben des Seeoffiziers in seinem Beruf
abspielt, wenden wir uns zu der Frage, was hat zu geschehen, um
den Eintritt eines jungen Mannes in die Kaiserliche Flotte anzubahnen.
Wir lassen hier zunächst die in der Ueberschrift genannten Vor—
chriften sprechen.
Ergänzungsweise.
1) Das Seeoffizierkorps ergänzt sich aus jungen Leuten, welche
nach Prüfung ihrer persönlichen Eigenschaften und wissenschaftlichen
Vorbildung als Seekadetten eingestellt werden.
Anmeldung.
2) Die Einstellung als Seekadett erfolgt einmal im Jahre, in
der Regel im Monat April.
Den Tag bestimmt der Inspekteur des Bildungswesens der
Marine.
Die Anmeldung geschieht schriftlich bei der Inspektion des
Bildungswesens der Marine in der der Einstellung vorhergehenden
Zeit vom 1. August bis 1. Februar.
Wissenschaftliche Aufnahmebedingungen.
4) Der für den Eintritt als Seekadett erforderliche wissenschaft—
liche Bildungsgrad ist nachzuweisen entweder:
a. Durch Vorlegung eines vollgültigen Abiturientenzeug—
nisses eines deutschen Gymnasiums, oder eines deutschen
Realgymnasiums, oder