Full text: Der Marineoffizier

VI 
Vorschriften über die Ergänzung des Seeoffizierkorps. 
Eingeführt durch die A. C. O. vom 17. April 1899. 
Nachdem nun das Wesen des Seeoffiziers allgemein besprochen, 
ein historischer kurzer Ueberblick auf Entstehung und Entwickelung 
des Deutschen Seeoffizierkorps geworfen und der Boden kennen 
gelernt ist, auf dem sich das Leben des Seeoffiziers in seinem Beruf 
abspielt, wenden wir uns zu der Frage, was hat zu geschehen, um 
den Eintritt eines jungen Mannes in die Kaiserliche Flotte anzubahnen. 
Wir lassen hier zunächst die in der Ueberschrift genannten Vor— 
chriften sprechen. 
Ergänzungsweise. 
1) Das Seeoffizierkorps ergänzt sich aus jungen Leuten, welche 
nach Prüfung ihrer persönlichen Eigenschaften und wissenschaftlichen 
Vorbildung als Seekadetten eingestellt werden. 
Anmeldung. 
2) Die Einstellung als Seekadett erfolgt einmal im Jahre, in 
der Regel im Monat April. 
Den Tag bestimmt der Inspekteur des Bildungswesens der 
Marine. 
Die Anmeldung geschieht schriftlich bei der Inspektion des 
Bildungswesens der Marine in der der Einstellung vorhergehenden 
Zeit vom 1. August bis 1. Februar. 
Wissenschaftliche Aufnahmebedingungen. 
4) Der für den Eintritt als Seekadett erforderliche wissenschaft— 
liche Bildungsgrad ist nachzuweisen entweder: 
a. Durch Vorlegung eines vollgültigen Abiturientenzeug— 
nisses eines deutschen Gymnasiums, oder eines deutschen 
Realgymnasiums, oder
	        
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