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b. durch Vorlegung eines Zeugnisses über die bestandene
Fähnrichsprüfung der Armee, oder
durch Beibringung des Zeugnisses der Reife für die
Prima einer der unter a. genannten Lehranstalten und
gleichzeitiges Ablegen der Seekadetten-Eintrittsprüfung.
In den vorstehend geforderten Zeugnissen ist in der englischen
Sprache das Prädikat „gut“ Bedingung.
5) Die Anforderungen für die Seekadetten-Eintrittsprüfung
sind aus der Anlage A ersichtlich.
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CLebensalter.
6) Die Seekadetten-Annahmekommission darf junge Leute,
velche für den Eintritt als Seekadett zu alt erscheinen, zurückweisen.
Seekadetten⸗-Annahmekommission.
7) Die eingehenden Anmeldungen werden zur Prüfung und
Entscheidung darüber, ob der Betreffende zur Eintrittsprüfung bezw.
zur Einstellung im nächsten Frühjahr zugelassen werden kann, einer
—
offizieren bestehenden Seekadetten-Annahmekommission in Kiel überwiesen.
8) Die getroffene Entscheidung wird den Angemeldeten, oder
deren Angehörigen durch die vorgedachte Kommission mitgeteilt.
9 Die Einberufung zu der Seekadetten-Eintrittsprüfung bezw.
Einstellung erfolgt seinerzeit durch die Inspektion des Bildungs—
wesens der Marine.
Eintrittsprüfung und Einstellung.
10) Unmittelbar vor der Eintrittsprüfung bezw. Einstellung
findet eine Untersuchung der Betreffenden auf körperliche Tauglich—
keit für den Seedienst durch einen Marinearzt statt. Die Seekadetten—
Annahmekommission ist hierbei vertreten.
11) Die Ablegung der Eintrittsprüfung erfolgt in Kiel.
12) Die Prüfungskommission ernennt der Inspekteur des
Bildungswesens, welcher auch die Vorschriften für deren Thätigkeit erläßt.
13) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung nach dem
Ausfall der Prüfung und sendet an den Inspekteur des Bildungs⸗
Kohlhauer, Der Marineoffizier.