Full text: Der Marineoffizier

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21) Für diejenigen Seekadetten, welche in der Prüfung vorzüg— 
liche Kenntnisse dargelegt haben, kann eine Allerhöchste Belobigung 
exbeten werden. 
Entlassung von Seekadetten; Wiederholung der 
Ausbildung als Seekadett. 
22) Sobald Seekadetten sich im Laufe der Übungsreise als 
ungeeignet zum Seeoffizier erweisen, berichtet der Kommandant nach 
Anhörung der Offiziere des Schiffes an die Inspektion des 
Bildungswesens. 
Der Inspekteur des Bildungswesens entscheidet darüber, ob die 
betreffenden Seekadetten zu entlassen sind oder nicht. 
23) Bei etwaigem Übertritt zur Armee befreit das Zeugnis 
über die bestandene Seekadetten-Eintrittsprüfung von der Ablegung 
der Fähnrichsprüfung der Armee. 
24) Seekadetten, welche die Prüfung zum Fähnrich zur See 
nicht bestehen, können, wenn ihre Erhaltung für den Dienst in der 
Marine wünschenswert erscheint, mit Genehmigung des Inspekteurs 
des Bildungswesens noch einmal an der Übungsfahrt des See— 
kadetten-Schulschiffes teilnehmen und während oder nach derselben 
zu einer Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 
25) Der Kommandant hat zugleich mit der Vorlage der 
Prüfungsverhandlung zu berichten, ob sich die Belassung der be— 
treffenden Seekadetten im Dienst oder deren Entlassung empfiehlt. 
26) Eine dritte Zulassung zur Ausbildung zum Fähnrich zur 
See findet nicht statt. 
KRommandierung zur Marineschule; Hauptprüfung 
zum SîSeeoffizier. 
27) Die neu ernannten Fähnriche zur See werden für ein 
Jahr zur Marineschule kommandiert. 
28) Der hier erteilte Unterricht bezweckt die wissenschaftliche 
Weiterbildung der Fähnriche zur See und ihre Vorbereitung für 
die Hauptprüfung zum Seeoffizier, mit welcher der Unterricht auf 
der Marineschule abschließt.
	        
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