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21) Für diejenigen Seekadetten, welche in der Prüfung vorzüg—
liche Kenntnisse dargelegt haben, kann eine Allerhöchste Belobigung
exbeten werden.
Entlassung von Seekadetten; Wiederholung der
Ausbildung als Seekadett.
22) Sobald Seekadetten sich im Laufe der Übungsreise als
ungeeignet zum Seeoffizier erweisen, berichtet der Kommandant nach
Anhörung der Offiziere des Schiffes an die Inspektion des
Bildungswesens.
Der Inspekteur des Bildungswesens entscheidet darüber, ob die
betreffenden Seekadetten zu entlassen sind oder nicht.
23) Bei etwaigem Übertritt zur Armee befreit das Zeugnis
über die bestandene Seekadetten-Eintrittsprüfung von der Ablegung
der Fähnrichsprüfung der Armee.
24) Seekadetten, welche die Prüfung zum Fähnrich zur See
nicht bestehen, können, wenn ihre Erhaltung für den Dienst in der
Marine wünschenswert erscheint, mit Genehmigung des Inspekteurs
des Bildungswesens noch einmal an der Übungsfahrt des See—
kadetten-Schulschiffes teilnehmen und während oder nach derselben
zu einer Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
25) Der Kommandant hat zugleich mit der Vorlage der
Prüfungsverhandlung zu berichten, ob sich die Belassung der be—
treffenden Seekadetten im Dienst oder deren Entlassung empfiehlt.
26) Eine dritte Zulassung zur Ausbildung zum Fähnrich zur
See findet nicht statt.
KRommandierung zur Marineschule; Hauptprüfung
zum SîSeeoffizier.
27) Die neu ernannten Fähnriche zur See werden für ein
Jahr zur Marineschule kommandiert.
28) Der hier erteilte Unterricht bezweckt die wissenschaftliche
Weiterbildung der Fähnriche zur See und ihre Vorbereitung für
die Hauptprüfung zum Seeoffizier, mit welcher der Unterricht auf
der Marineschule abschließt.