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29) Der Inspekteur des Bildungswesens entscheidet, ob die
Fähnriche zur See, welche nicht bestanden haben, später noch einmal
zur Prüfung herangezogen, für ein weiteres Jahr zur Marineschule
kommandiert oder zur Entlassung vorgeschlagen werden sollen.
Kommandierung zu Spezialkursen für Artillerie,
Torpedowesen und Infanteriedienst; Abschluß der
Seeoffizierprüfung.
30) Nach Ablegung der Hauptprüfung zum Seeoffizier werden
die Fähnriche zur See für die Dauer von einem halben Jahr auf
die Artillerie- und Torpedoschulschiffe und zur Marineinfanterie
kommandiert, um dort in Spezialkursen für Artillerie, Torpedo—
wesen und Infanteriedienst praktisch und theoretisch weitergebildet zu
werden.
31) Jeder dieser Spezialkurse wird mit einer Prüfung ab—
geschlossen.
32) Die Zusammenstellungen der Prüfungsergebnisse dienen
zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Seeoffiziersprüfung.
33) Diejenigen Fähnriche zur See, welche in der Prüfung
vorzügliche Kenntnisse dargelegt haben, können zur Allerhöchsten Be—
lobigung vorgeschlagen werden.
34) Die hauptsächliche wissenschaftliche Ausbildung der Fähn—
riche zur See ist damit beendet. Gleichzeitig können sie von dem
Inspekteur des Bildungswesens die Erlaubnis zum Tragen des
Offiziersäbels erhalten.
Kommandierung auf Schiffe; Offizierswahl;
Veförderung zum Ceutnant zur See.
35) Nach Erledigung der Spezialkurse werden die Fähnriche
zur See, welche die Prüfungen bestanden haben, zur weiteren
praktischen Ausbildung für zwei Jahre an Bord kommandiert, aber
schon am Ende des ersten Jahres auf Grund eines Dienstzeugnisses
zur Offizierwahl gestellt.
36) Die Gewählten werden zur Beförderung zum Leutnant
zur See vorgeschlagen.