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Y Die zu beschaffende Ausrüstung regelt sich nach Anlage V. —
Um aber die Abweisung unvorschriftsmäßiger Sachen zu g
bermeiden, empfiehlt es sich, auch die Bestellung solcher
Stücke, deren Beschaffung den Angehörigen der Seekadetten
nach Anlage V freisteht, dem Seekadettenoffizier und der
Seekadetten- und Fähnrichskleiderkasse zu überlassen.
Den Seekadetten ist es gestattet, nach ihrer Einstellung so
lange Zivilkleider zu tragen, bis die Beschaffung der Aus—
rüstung vor sich gegangen ist.
Nach der Einstellung hat sich jeder Seekadett zunächst mit
einem Sergeanzug, vier Arbeitsanzügen und einer schottischen
Mütze zu versehen. Die Beschaffung der übrigen in der
Anlage V verzeichneten Bekleidungs- und Ausrüstungs—
stücke erfolgt innerhalb eines von der Direktion der Marine—
schule festzusetzenden Termins durch die von den Angehörigen
beauftragten Lieferanten unter Leitung des Seekadetten—
offiziers. Letzterer beaufsichtigt die vorschriftsmäßige
Beschaffenheit der gelieferten Sachen sowie die Innehaltung
der dafür festgesetzten Preise.
7) Sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke sind mit
dem Namen des Besitzers zu zeichnen.
8) Zur Bezahlung der durch Vermittlung des Seekadetten—
offiziers und der Seekadetten- und Fähnrichskleiderkasse zu
beschaffenden Bekleidungsstücke (Anlage V), ist sogleich nach
der Einstellung der Seekadetten von ihren Angehörigen der
erforderliche Geldbetrag, welcher alljährlich von der Direktion
der Marineschule ermittelt wird, bei der Kasse der Marine—
sttation der Ostsee einzuzahlen.
Den Seekadetten und Fähnrichen zur See werden an Bord
Handtücher und das erforderliche Kojenzeug (Bettzeug) aus
Schiffsbeständen geliefert.
Zur Unterhaltung der Kleiderausrüstung wird von den
Einkünften jedes Seekadetten und Fähnrichs zur See ein
monatlicher Kleiderkassenabzug von 21 Mark einbehalten.
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