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11) Der Bedarf zur Ergänzung von Kleidungsstücken wird durch
den betreffenden Seekadettenoffizier nach dem aus dem
Kleiderzustande oder dem Zweck der Reise sich ergebenden
Bedürfuis festgestellt.
Die Beschaffung und Unterhaltung von Bekleidungs- und
Ausrüstungsstücken in einer größeren Anzahl, als in der
Anlage V vorgeschrieben, ist nicht gestattet.
83.
Unterhaltungskosten.
Gleichzeitig mit der Anmeldung zur Einstellung als See—
kadett haben sich die Angehörigen — siehe Anmerkung zu
Z 2, 3 — durch eine nach Anlage VI auszustellende
Bescheinigung zur Hergabe der für die Laufbahn zum See—
offizier erforderlichen Geldmittel zu verpflichten.
Die Zulagen — siehe Anlagen VI und VII — sind, auch
wenn der Empfänger sich an Bord eines Schiffes befindet,
seitens der Angehörigen an die im 8 2, 8 erwähnte Kasse
vierteljährlich so lange einzuzahlen, bis der Betreffende zum
Leutnant zur See befördert worden ist. Die Einzahlung
hat am ersten des Monats zu erfolgen, der demjenigen
Vierteljahr, für welches die Zulagen bestimmt sind vorher—
geht; nach der Einstellung als Seekadett wird der Betrag
der Zulagen für vier Monate auf einmal im voraus
—
weitere drei Monate ergänzt. Nach der Einstellung erhalten
die Angehörigen der Seekadetten nähere Anweisung über
die zu leistenden Einzahlungen.
Die Auszahlung der Zulagen erfolgt, wenn sich die Betreffen—
den am Lande befinden, unmittelbar durch die im 8 2, 8
erwähnte Kasse, wenn sie sich an Bord befinden, durch die
betreffende Schiffskasse.
Anlage VII enthält eine Berechnung der ungefähren Kosten
der Laufbahn vom Seekadetten bis zum Oberleutnant
zur See.
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