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5) Über das Einkommen in den Dienstgraden vom See—
kadett bis zum Oberleutnant zur See giebt die Anlage VIII An
Aufschluß. ——
84.
Benachrichtigung der Ersatzbehörden.
Von der erfolgten Einstellung jedes Seekadetten sowie von der
etwaigen Entlassung jedes Seekadetten oder Fähnrichs zur See hat
die Direktion der Marineschule den Zivilvorsitzenden der Ersatz—
kommission des Wohnortes des Betreffenden — siehe Wehr-Ordnung
8 25, 2, 3 und 4 — unter Angabe seines Geburtsortes und
Geburtstages zu benachrichtigen.
Berlin, den 17. April 1899.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amtes.
gez. Tirpitz.
Bemerkungen. Ausden vorliegenden Ausführungsbestimmungen,
sowie den Anlagen geht hervor, daß von vornherein durch eine
strenge Beaufsichtigung dafür gesorgt wird, überflüssige Kosten zu
bermeiden. Das Interesse der Seekadetten und ihrer Angehörigen
wird in jeder Weise wahrgenommen, soweit dies irgend möglich ist.
Dringend notwendig ist aber auch, daß die Angehörigen hierbei
Hand in Hand mit den Behörden gehen und sich streng an diese
Vorschriften halten. Dies bezieht sich ganz besonders auf die
Zulagenfrage. Es ist gerade so viel gefordert als notwendig erscheint.
Ein junger Mann, welcher ins Leben tritt, soll selbst einteilen, wirt—
schaften und haushalten lernen. Es ist deshalb keine Wohlthat für
einen solchen, wenn ihm all' zu reichliche Geldmittel zur Verfügung
stehen, und er sich an Ausgaben gewöhnt. Im Leben spielen die
ökonomischen Verhältnisse in allen Berufsarten eine sehr große Rolle,
und der tüchtigste Offizier „geht vor die Hunde“, wenn er nicht
geordnete Verhältnisse hat und mit aller Energie aufrecht erhält.
Kohlhauer, Der Marineoffizier.