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Anlage IV zu 817.
Bestimmungen,
betreffend
die ärztliche Untersuchung und die Ausstellung des Feugnisses über
einen zum Eintritt in die Marine als Seekadett Angemeldeten.
)
Das von einem oberen Marine- oder Militäroberarzt aus—
zustellende Zeugnis soll eine Schilderung des gesamten
Körperzustandes, namentlich der Sinneswerkzeuge des Unter—
suchten, enthalten; dasselbe hat sich nach genauer Be—
sichtigung des entkleideten Körpers unter Angabe von
Körpergröße und Brustumfang darüber besonders auszu—
sprechen, ob der Untersuchte eine seinem Lebensalter ent—
sprechende Kräftigkeit des Körpers (Knochen, Muskeln) hat,
vollkommen gesund und frei von körperlichen Fehlern und
Gebrechen sowie von wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen,
die regelmäßige Ausbildung des Körpers störenden Krank—
heiten ist. Alle Abweichungen vom regelrechten Körperbau
sind im Zeugnisse zu erwähnen und nach ihrem Werte
und Einflusse auf den späteren Lebenszweck als Seeoffizier
zu beurteilen.
Das ärztliche Zeugnis hat sich ferner darüber bestimmt
auszusprechen, ob der Untersuchte scharfe Augen, regelrechtes
Farbenunterscheidungsvermögen, gutes Gehör auf beiden
Ohren und fehlerfreie, nicht stotternde Sprache besitzt,
oder ob er an Fehlern der Seh-, Hör- und Sprachwerk—
zeuge leidet, sowie daß er — seiner Angabe nach — frei
von Schwindel ist.
Die Untersuchung des Sehvermögens und die Ausstellung
des Zeugnisses hierüber hat sich auf die Feststellung des
Farbensinnes und der Sehleistung, d. h. des Sehver⸗
mögens ohne Verbesserung etwaiger Brechungsfehler,
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