Full text: Der Marineoffizier

230 
Anlage IV zu 817. 
Bestimmungen, 
betreffend 
die ärztliche Untersuchung und die Ausstellung des Feugnisses über 
einen zum Eintritt in die Marine als Seekadett Angemeldeten. 
) 
Das von einem oberen Marine- oder Militäroberarzt aus— 
zustellende Zeugnis soll eine Schilderung des gesamten 
Körperzustandes, namentlich der Sinneswerkzeuge des Unter— 
suchten, enthalten; dasselbe hat sich nach genauer Be— 
sichtigung des entkleideten Körpers unter Angabe von 
Körpergröße und Brustumfang darüber besonders auszu— 
sprechen, ob der Untersuchte eine seinem Lebensalter ent— 
sprechende Kräftigkeit des Körpers (Knochen, Muskeln) hat, 
vollkommen gesund und frei von körperlichen Fehlern und 
Gebrechen sowie von wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen, 
die regelmäßige Ausbildung des Körpers störenden Krank— 
heiten ist. Alle Abweichungen vom regelrechten Körperbau 
sind im Zeugnisse zu erwähnen und nach ihrem Werte 
und Einflusse auf den späteren Lebenszweck als Seeoffizier 
zu beurteilen. 
Das ärztliche Zeugnis hat sich ferner darüber bestimmt 
auszusprechen, ob der Untersuchte scharfe Augen, regelrechtes 
Farbenunterscheidungsvermögen, gutes Gehör auf beiden 
Ohren und fehlerfreie, nicht stotternde Sprache besitzt, 
oder ob er an Fehlern der Seh-, Hör- und Sprachwerk— 
zeuge leidet, sowie daß er — seiner Angabe nach — frei 
von Schwindel ist. 
Die Untersuchung des Sehvermögens und die Ausstellung 
des Zeugnisses hierüber hat sich auf die Feststellung des 
Farbensinnes und der Sehleistung, d. h. des Sehver⸗ 
mögens ohne Verbesserung etwaiger Brechungsfehler, 
2) 
3)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.