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erstrecken. Es muß die Sehleistung für jedes Auge einzeln
festgestellt und im Zeugnisse angegeben werden.
Die Prüfung auf Farbenblindheit erfolgt mittelst Woll—
proben oder Farbentafeln, die Prüfung auf Sehleistung
mittelst der Snellenschen Sehproben; die erlangten Ergeb—
nisse sind im Zeugnisse in ungekürzten Zahlen auszudrücken.
Wenn die Sehleistung nicht als regelrecht (e1) erkannt
vird, ist zunächst mit dem Augenspiegel festzustellen, ob
krankhafte Veränderungen der inneren Teile der Augen
vorhanden sind; zutreffenden Falls ist der Untersuchte als
untauglich zu erachten.
Wenn solche Veränderungen nicht nachgewiesen werden, sind
bezüglich des Grades der Sehleistung folgende Grenzen
festzuhalten:
a. Bei Sehleistung —3, sind die Untersuchten noch
als tauglich für den Seedienst zu erachten;
bei Sehleistung zwischen 34 und 1, sind sie nur
dann tauglich, wenn durch Brillengläser die Ver—
minderung der Sehleistung vollständig beseitigt
werden kann.
Bei Sehleistung —1/3 und darunter liegt Un—
tauglichkeit vor.
7) Durch Farbenblindheit wird Untauglichkeit bedingt.
8) Am Schlusse des Zeugnisses ist anzugeben, daß dem Aus—
steller diese vorstehenden Bestimmungen bekannt sind.
9 Eines besonderen dienstlichen Befehls zur Untersuchung und
Ausstellung des Zeugnisses bedarf es nich.
Bemerkungen. Die Wichtigkeit guten Sehvermögens ohne
Farbenblindheit wird jedem Laien aus folgender überlegung klar
werden: Die Geschwindigkeit der modernen Dampfer hat sich gegen
ältere Dampf- oder Segelschiffe enorm gesteigert. Vom Insicht—
kommen bis zum Passieren zweier Schiffe vergeht nur ein sehr geringer
Zeitraum. Der Seemann hat aber beim Insichtkommen von
Gegenseglern schon die Frage aufzuwerfen: „Muß ich ausweichen
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