Nun mag es richtig sein, daß die Einreihung eines Teiles
der Architektenschaft in den Staatsdienst gleiche Vorbedingungen
mit denen der Juristen und der übrigen Verwaltungsbeamten
erheischt. Nachdem aber in den letzten Jahrzehnten der Stand
der Privatarchitekten eine immer größere Bedeutung erlangt hat,
sollte die Ausbildung der staatsbeamteten Architekten gesondert
vehandelt und dafür bei der allgemeinen Architektenausbildung
endlich auf die Sache selbst losgegangen, d. h. der dafür best-
geeignete Weg mit Entschiedenheit eingeschlagen werden.
Zunächst wird es sich darum handeln, den Baubeflissenen
in den bildungsfähigsten Jahren seinem Beruf zuzuführen, und
zwar möglichst über das Handwerk hinweg. Die erste Staffel
dieses Weges ist geebnet in der nichtakademischen Ausbildung
des Architekten, die über die Baugewerkschule führt.
27