36 zweitens eine Aufnahmeprüfung bestehen, die einen dem Besuch
einer höheren Lehranstalt gleichwertigen Allgemeinbildungsstand
des Bewerbers erweist, drittens die akademische Vorprüfung
ablegen. Bei aller Freimütigkeit, die hier zum ersten Male
grundsätzlich für die Zulassung befähigter Architekten auf die
Hochschule betätigt ist, bleibt immer noch ein Maß von Erschwe-
rungen übrig, das es wohl mit sich bringen wird, daß derartige
junge Leute viel lieber ihre weitere Ausbildung auf der Kunst-
gewerbeschule und der Akademie suchen werden als auf der
Technischen Hochschule. Damit wäre aber der eigentliche Sinn
der Eingabe durchkreuzt, die doch von der Voraussetzung aus-
geht, daß die Technische Hochschule die eigentliche Ausbildungs-
stätte für Architekten sei.
Weitere außerordentlich wichtige Aenderungen werden in
dem erwähnten Antrag gewünscht; zunächst die, daß zwischen
der akademischen Vorprüfung und dem Besuch der Oberstufe
der Technischen Hochschule eine mindestens einjährige erfolg-
reiche praktische Ausbildung eintritt. Auch für den Besuch
der Unterstufe wird „nach Möglichkeit‘‘ der Nachweis einer
mindestens halbjährigen handwerklichen Praxis verlangt. Hiermit
ist erreicht, daß der Studierende nicht mehr völlig in den
Lüften schwebend erzogen wird, sondern daß er von den
Anforderungen des praktischen Lebens wenigstens eine Ahnung
bekommt.
Von einschneidender Wichtigkeit ist aber sodann das,
was für die Ausbildung in der Oberstufe des Lehrganges der
Technischen Hochschule gefordert wird. Im Mittelpunkt des
Studiums soll das Entwerfen stehen. Die gestellten Aufgaben
sollen der Wirklichkeit entnommen sein und der Unterricht soll
sich nach dem Vorbilde der Meisterschulen aufbauen. Der
Studierende darf sich ferner in jedem Semester immer nur in
einer einzigen Meisterklasse einschreiben lassen. Daneben soll
er sich dem Studium einzelner allgemeinbildender Wahlpflicht-