22 Vom gegenwaͤrtigen Tractat insonderheit.
pel ohne einige Ordnung zusammen geflickt / besien; denen sie / nach
Gelegenheit / ihre sonderliche Namen gegeben.
Und weil diese Werk⸗Leute mit Ausarbeitung ihrer Werke ge⸗
nug gu thun hatten / blieb ihnen keine Zeit uͤbrig / viel nachzuforschen /
ob alle solche Stuͤcke / oder doch die meisten / unter eine Haupt⸗Re⸗
gel koͤnnten gebracht werden.
Will dnwegen / daß / wann man die Sache recht betrach⸗
tet / sihs auch sindet wird / daß dergleichen Nachforschung und Be⸗
maͤhung vielmehr einem tiefsinnigen und speculirenden Baumeister /
ais einem Maurer oder Steinmetzen zuksmmet / welcher genug zu
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geln des Baumeisters recht zu fassen / und ins Werk zu setzen; ohne
daß er erst noch piel auf dergleichen Speculation und Erfindungen
studiren solte.
ünd gleichwie der Baumeister dem Maurer die Figuren des
Grund⸗Risses / Durchschnitts und Auß ugs desjenigen vorlegt / was
er ihme zu verfertigen auftraͤgt / und also genug ist / wan der Stein⸗
metz oder Maurer so viel gelernet hat / daß er dasjenige / worzu ih⸗
me die Figuren anweisen / ausfuͤhre / ohne daß er capabel seyn muͤ⸗
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billig / daß auch der Baumeister dem Steinmetzen den ganzen Aerß
seiner hnyention vorlege / um die Steine zu demjenigen Werke / we
ches er ihme auftraͤget / zu verfertigen / wofern es nicht schon bekannt
und gemein ist: und kan er vergnuͤgt seyn / wann der Steinmetz so
viel gelernet / daß er dasjenige / was ihme solche Zeichnung fuͤrstellet /
verstehe und zu verfertigen weiß / ohne daß er eben muͤste faͤhig seyn /
dergleichen selbsten zu erfnden.
Es sol zwar ein Steinmetz / um sich einen Ruhm und Kund⸗
schafft zu verschaffen / sich allerdings uͤhen / damit er eben sowol ei⸗
nen Riß / als einen Entwurff zu einem Haus aussinden koͤnne. Aber
gleichwie ein Baumesster sich nicht nach dem Steinmetzen richtet / was
die ĩnvention des Risses zuů vorhabendem Gebaͤu anbetrifft also
halte ich darfuͤr / daß er sich auch nicht nach der Erfindung des Stein⸗
mehens / was die Risse zum Steinhauen belangt / sonderlich in einer
Begebenheit / die nicht gar gemein ist / richten muͤsse.
Wann