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IV.
Auszug aus dem Lauenburgischen Gesetze vom 15. Februar 1875,
betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer.
(Offizielles Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg für 1875/ Seite 127.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen, Herzog von Lauenburg rc.
verordnen, nach vorgängiger Zustimmung Unserer getreuen
Nitter- und Landschaft für das Herzogthum Lauenburg, was
Die Bodenflächen, welche zur Festlegung der zu bestim
menden trigonometrischen Punkte durch Errichtung von Mark
steinen erforderlich sind, werden nach den Bestimmungen der
unter A. und B. anliegenden *) Preußischen Gesetze vom
7. April 1369 und 3. Juni 1874/ welche Gesetze hierdurch
ihrem ganzen Inhalte nach eingeführt werden, für den Staat
erworben.
') Oben unter Nr. II. und III. abgedruckt.